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Arbeitgeber kündigt Direktversicherung – was gilt rechtlich?

Köln (dpa/tmn) –

Kündigt ein Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Direktversicherung, besteht nicht automatisch Anspruch auf eine Auszahlung des Rückkaufwertes. Das zeigt ein Urteil Landesarbeitsgerichts Köln (Az: 8 SLa 92/25). Auf den Fall macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam. 

Widerspruchsfrist verpasst

Dazu muss man wissen: Arbeitgeber können im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten eine Direktversicherung abschließen, etwa eine Lebens- oder Rentenversicherung. 

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Häufig dient dann ein Teil des Bruttogehalts dazu, die Beiträge ganz oder teilweise zu finanzieren – in Form einer Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber beteiligt sich oft zusätzlich an den Beiträgen. 

Beim sogenannten «Opt-out-System» wird so eine betriebliche Altersversorgung automatisch eingerichtet, wenn der Beschäftige nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht.

Details zum Fall

In dem verhandelten Fall schloss die Arbeitgeberin nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist für den Kläger eine Direktversicherung ab. Eine Hälfte der Beiträge finanzierte die Arbeitgeberin durch einen Zuschuss. Die andere Hälfte kam aus der Entgeltumwandlung. 

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Der Arbeitnehmer wollte die Direktversicherung aber nicht und erzwang später gerichtlich eine Kündigung des Vertrags. Der Versicherer zahlte an die Arbeitgeberin daher einen Rückkaufwert von 8.500 Euro aus. Daraufhin forderte der Kläger diesen Beitrag für sich ein. Zu Recht?

Das Urteil und die Begründung

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Köln wiesen die Klage des Angestellten ab. Es bestehe kein rechtlicher Grund dafür, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwertes habe. 

Denn zum einen war die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmer eingetragen. Im Vertrag war dem Arbeitnehmer kein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden. Zum anderen habe der Arbeitnehmer das Bestehen des Vertrags selbst bestritten und gerichtlich eine Kündigung der Versicherung erstritten. Da die Arbeitgeberin die Beiträge – in Form eines Zuschusses – zur Hälfte finanziert hat, würde eine Auszahlung des Rückkaufwertes an den Beschäftigten zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.

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Wie ist die allgemeine Rechtslage dazu?

Aber steht dem Arbeitnehmer dann nicht wenigstens die Hälfte des Betrages zu – da er die Beiträge in Form einer Entgeltumwandlung mitfinanziert hatte? Mit dieser Frage hatte sich das Gericht nicht befasst. 

Rechtsanwalt Thomas Granetzny gibt dazu folgende Einschätzung: «Bei der Kündigung der Direktversicherung ist eine sofortige Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils in der Regel nicht vorgesehen. Meist bleibt der umgewandelte Betrag bis zum Versorgungsfall gebunden.»

Allerdings könne dies von Fall zu Fall unterschiedlich sein. «Das Urteil basiert auf konkreten Bedingungen der Versicherung und der Gesamtbetriebsvereinbarung. Daher können im Einzelfall andere Regelungen zu anderen Ergebnissen führen», so Granetzny.

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Grundsätzlich rät Granetzny: «Am besten prüft man, ob die Entgeltumwandlungsvereinbarung wirksam ist.» Und inwieweit man einer Einbeziehung dieser wirksam widersprechen kann. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlichen Rat einholen.