Berlin/Erfurt (dpa/tmn) –
Haben Sie schon Ihren alten Führerschein umgetauscht? Ja, schon längst? Sie sind noch nicht dran? Keine Ahnung, wovon die Rede ist? Hiervon: Alle Autofahrer in der EU sollen schrittweise den neuen fälschungssicheren, EU-einheitlichen Führerschein erhalten.
Dafür werden sowohl die Papierdokumente als auch ältere Kartendokumente staffelweise umgetauscht. Dazu gab und gibt es Fristen – die, die abhängig vom Geburtsjahr der Besitzer sind und solche, die sich nach dem Ausstellungsdatum des Dokuments richten. Einige sind bereits verstrichen, so der TÜV Thüringen.
Gucken Sie mal in Ihr Portemonnaie: Ist da noch alter Führerschein aus Papier oder wurde ein Kartenführerschein zwischen 1999 und 2001 ausgestellt? Dann besteht zügiger Handlungsbedarf. Es sei denn, Sie wurden vor 1953 geboren.
So geht der Umtausch nach Geburtsjahrgängen oder Ausstelldaten
Der Umtausch der alten Papierscheine war nach den Geburtsjahrgängen der Inhaber gestaffelt. Die letzte Staffel nach Jahrgängen ab 1953 mit solchen Papierdokumenten lief am 19. Januar 2025 ab – bis dahin waren als Letzte alle ab Jahrgang 1971 oder jünger mit diesen Dokumenten dran.
Und für die alten Kartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, lief die erste Frist am 19. Januar dieses Jahres ab. Aber keine Panik – eine Ausnahme gibt es für beide Formate:
Wer vor 1953 geboren wurde, der muss sein Führerscheindokument erst bis zum 19. Januar 2033 getauscht haben. Und zwar ganz egal, ob Papier- oder Scheckkartenführerschein und unabhängig von dessen Ausstellungsdatum.
Es sei denn, es ist im Einzelfall bereits ein neues Dokument mit Ablaufdatum vorhanden – dann gilt wiederum stets dieses, so der ADAC. Denn für alle ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gilt die 15-Jahres-Gültigkeitsbefristung bereits, danach ist ähnlich wie beim Personalausweis ein neues Dokument erforderlich.
Die Fristen für ab 1999 ausgestellte Führerscheine
Bei den alten Kartenführerscheinen, die seit diesem Jahr fällig werden, ist der Ausstellungszeitpunkt maßgeblich. Hier endet die nächste Frist Anfang 2027.
Das sind die Umtauschfristen für die Kartenführerscheine (zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellt) im Überblick:
- 1999 bis 2001: Frist verstrichen (bis 19. Januar 2026)
- 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
- 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
- 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
- 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
- 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
- 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
- 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033
Tipp: Man muss seine Frist nicht zwingend ausreizen, der Umtausch kann jederzeit erfolgen.
Rechtzeitig Termin besorgen
Für den Umtausch wird ein Termin bei der zuständigen Führerscheinstelle benötigt – und der ist nicht überall unbedingt schnell zu bekommen. Es macht also durchaus Sinn, sich zeitnah um den Austausch zu bemühen, falls die Frist naht. Für den Umtausch wird eine Gebühr von rund 25 Euro fällig, zudem sind biometrische Passfotos erforderlich.
Nur Verwaltungsakt – keine neue Prüfung
Ganz wichtig: Die Umtausch-Aktion ist nach Angaben der Bundesregierung «eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit», die Fahrerlaubnis an sich bleibt unverändert bestehen. Daher sind damit weder zusätzliche ärztliche Untersuchungen noch erneute Fahrprüfungen verbunden.
Wer allerdings bei einer Polizeikontrolle keinen gültigen Führerschein vorweisen kann, muss mit einer Geldbuße von 10 Euro rechnen. Ein abgelaufener Führerschein werde bei einer Fahrzeugkontrolle nicht sofort eingezogen. Neben dem Verwarngeld werde man in der Regel durch die Ordnungshüter erneut auf die Umtauschpflicht hingewiesen und bekommt so eine amtliche Aufforderung für den Umtausch, so der TÜV Thüringen. Probleme mit einem abgelaufenen Dokument könnte auch bekommen, wer etwa ein Auto anmieten möchte.
