Vermischtes

Fünf Sekunden auf der Spur – Autofahrer haftet trotzdem

Schleswig (dpa/tmn) –

Mehrere Spuren, Autos, Lkw, Hupen, Auffahren, Abfahren – Gewusel im Verkehr! Das kann schon mal unübersichtlich werden. 

Dennoch gilt: Wenn kurz nach einem Spurwechsel ein Unfall passiert, gilt zunächst der Anscheinsbeweis. Heißt: Es wird vermutet, dass der Spurwechsler den Unfall verursacht hat – es sei denn, er kann beweisen, dass der Unfall einen anderen Grund hatte. 

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Allein die Tatsache, dass er schon einige Sekunden auf der neuen Spur gefahren ist, reicht dafür allein allerdings nicht aus. Das zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), über den der ADAC informiert. (Az.: 7 U 71/26)

Zweimaliger Zusammenstoß

Es ging in dem Fall um einen Autofahrer und eine Lkw-Fahrerin. Der Mann wechselte vor einer Fahrbahnverengung von der rechten auf die linke Spur, dort prallte der Lastwagen der Frau zweimal gegen das Heck seines Autos.

Im Nachgang forderten beide Parteien Schadenersatz von den entsprechenden Versicherern. Vereinfacht gesagt vertrat die Versicherung der Lkw-Fahrerin die Meinung: Schuld hat der Autofahrer, schließlich hätte er den Spurwechsel gemacht, ohne ausreichend nach hinten zu schauen. 

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Der Mann sah das anders: Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits circa fünf Sekunden auf der neuen Spur gewesen. Daher sah er keinen Zusammenhang mit dem Spurwechsel. Zudem habe es nicht eine, sondern zwei Berührungen gegeben. Die Zweite habe allein die Lkw-Fahrerin verursacht.

Gerichte mussten die Sache klären. Das zuständige Landgericht sprach dem Autofahrer nur 20 Prozent seines Schadens zu – dagegen ging er in Berufung, und so landete der Fall vor dem OLG.

Die Beweispflicht liegt beim Spurwechsler

Das OLG Schleswig wies diese zurück. In seinem Beschluss stellte es vereinfacht ausgedrückt fest: Nur, wer eine Gefährdung anderer ausschließen kann, darf eine Spur wechseln. Wenn ein Unfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang passiert, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler den Unfall verursacht hat. Eben, weil das ein typischer Vorgang ist. 

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Eine andere Bewertung erfolgt nur dann, wenn ein atypischer Ablauf bewiesen werden kann. Das gelang dem Autofahrer hier aber nicht. Dass das Auto schon einige Sekunden in derselben Spur gefahren war, genügte nicht als Beweis.

Auch die Tatsache, dass der Lastwagen zweimal gegen das Auto geprallt war, taugte allein nicht als Beleg, dass er den Unfall nicht verursacht hat. Hier hätte der Mann beweisen müssen, dass der zweite Aufprall passierte, weil die Lkw-Fahrerin die allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt hatte. Das gelang ihm ebenso wenig, wie ein Beleg für die Behauptung vorzubringen, der Schaden wäre erst durch die zweite Kollision verstärkt worden.

Wer zu welchen Teilen haftet

Durch das festgestellte gefahrene Tempo des Lkw, die Verkehrsdichte zum betreffenden Zeitpunkt und den Punkt des Spurwechsels wurde laut Gericht deutlich: Der Autofahrer hätte an der Stelle die Spur nicht wechseln dürfen. Es sah ein überwiegendes Verschulden des Autofahrers. Das OLG Schleswig hielt die Haftungsquote von 80 zu 20 zulasten des Autofahrers für angemessen. Er bekam somit nur ein Fünftel seines Schadens ersetzt.

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