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Hecken und Sträucher: Rückschnitt ab Oktober wieder möglich

Berlin (dpa/tmn) –

Im Sommer über die inzwischen viel zu hoch gewachsene Hecke im eigenen Garten geärgert? Dann ist jetzt die Zeit gekommen, sie mal wieder zu bändigen. Denn ab dem 1. Oktober ist es wieder erlaubt, stärkere Rückschnitte und Verjüngungen an Sträuchern, Hecken und anderen Gehölzen vorzunehmen oder diese sogar ganz zu entfernen. 

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist das aus Tierschutzgründen zwischen 1. März und einschließlich 30. September verboten. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.

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Für den Beschnitt von Bäumen können dem IVD zufolge allerdings zusätzliche Vorgaben gelten. Wer sich ab dem 1. Oktober an einem Baum zu schaffen machen möchte, tut daher gut daran, sich zunächst bei der jeweiligen Behörde vor Ort kundig zu machen, ob es weitere Baumschutzsatzungen oder vergleichbare Regelungen gibt. Je nach Baumart, Größe und Standort kann dafür nämlich eine Genehmigung erforderlich sein.

Außerdem sollte vor Beginn der Gartenarbeiten unbedingt geprüft werden, ob Tiere in Hecken, Sträucher oder Bäume aktuell noch Nester oder Höhlen haben. Denn auf Tiere ist auch nach dem 30. September bei den Gartenarbeiten Rücksicht zu nehmen – sie dürfen nicht gefährdet werden.

Nicht ohne Absprache Äste vom Nachbargehölz absägen

Rücksicht gilt es zudem, auf Nachbars Gehölze zu nehmen. Denn nur weil Äste oder Zweige über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen diese nicht einfach entsprechend zurückgeschnitten werden. Wer sich gestört fühlt, sollte zunächst das Gespräch mit den Nachbarn suchen und diese auffordern, die Äste selbstständig zurückzuschneiden. Dafür ist ihnen eine angemessene Frist von zum Beispiel zwei bis vier Wochen zu setzen. Kommen Nachbarn dieser Bitte nicht nach, können Betroffene überhängende Äste selbst beseitigen.

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Absprechen sollten Nachbarn auch, wer Früchte oder Nüsse von über die Grundstücksgrenze ragenden Ästen ernten darf. Denn einfach so vom Ast stibitzt werden, dürfen diese nicht – auch nicht über dem eigenen Grundstück. Fallen Früchte oder Nüsse dort von alleine auf den Boden, dürfen sie zwar aufgesammelt werden. Nachhelfen darf man allerdings nicht – zum Beispiel, indem am Strauch oder Baum geschüttelt wird.