Uncategorized

Lkw auf Gehweg, Kind wird auf Straße erfasst – wer haftet?

Dresden (dpa/tmn) –

Für unvorhergesehene Ereignisse müssen Autofahrer gewappnet sein. Das gilt auch dann, wenn ein Geschehnis auf dem Gehweg der Auslöser ist. Ansonsten muss man im Einzelfall womöglich überwiegend haften. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, auf die der ADAC hinweist. (Az.: 4 U 318/26) 

Im konkreten Fall ging es um einen Verkehrsunfall mit einem Kind. Ein Junge war mit seinem Roller auf dem Bürgersteig unterwegs. Dort hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug abgestellt, um es zu entladen. Dazu hatte er auch Stützhilfen am Lkw ausgefahren.

Advertisement

Wegen des blockierten Gehwegs wich der Junge auf die Straße aus. Dort kollidierte eine Autofahrerin mit dem Kind. Im Nachgang forderten die Eltern des Kindes Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Streitwert lag bei circa 92.500 Euro. Vor Gericht ging es um die Haftungsverteilung – zu welchem Anteil muss die Autofahrerin haften und zu welchem Anteil der Lkw-Fahrer?

Zwei Versicherungen, zwei Meinungen

Die Versicherung des Lkw-Fahrers sah sich nicht zuständig. Das Argument: Mit dem Abstellen des Lastwagens auf die Stützhilfen sei dessen Betrieb beendet gewesen. Und man hafte nur für Schäden im Betrieb des Lkw. 

Die Versicherung der Autofahrerin wiederum sah das überwiegende Verschulden beim Lkw-Fahrer. In seinem Verhalten sah es die Ursache für das Ausweichen des Kindes auf die Straße.

Advertisement

In erster Instanz entschied das zuständige Gericht auf einen Mithaftungsanteil von zwei Dritteln zulasten der Autofahrerin. Deren Versicherung legte Berufung ein, so ging der Fall vor das OLG.

Entladen zählt zum Betrieb des Lastwagens

Das OLG machte in einem Hinweisbeschluss deutlich, dass es die Berufung für nicht erfolgversprechend hielt. Vereinfacht ausgedrückt stellte es fest: Ja, auch das Entladen eines Fahrzeugs gehört zu dessen Betrieb. Nur die Tatsache, dass dazu eine Abstützvorrichtung genutzt wurde, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts: Somit war die Lkw-Versicherung eintrittspflichtig.

Aber: Der Lkw-Fahrer beging einen Verstoß gegen Parkregeln im ruhenden Verkehr. Die Autofahrerin hingegen war im Fließverkehr unterwegs. Damit, so das Gericht, hatte sie gegen Paragraf 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen. Danach hat jeder so zu fahren, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

Advertisement

Unstrittig konnte die Autofahrerin laut Gericht sehen, dass der Bürgersteig durch ein großes Fahrzeug blockiert gewesen war. Sie hätte damit rechnen können, dass Fußgänger unter Umständen auf die Straße ausweichen müssen – auch Kinder, die nicht so vorsichtig handeln wie Erwachsene. 

Insofern hielt das OLG die vorinstanzliche Quote von zwei Drittel zulasten der Autofahrerin für angemessen. Der Lkw-Fahrer musste zu einem Drittel haften.

Advertisement