Vermischtes

Parkrempler: Mitschuld durch Falschparken?

München (dpa/tmn) –

Eigentlich ist es logisch. Wer beim Rangieren wegen eines Fahrfehlers ein anderes Auto beschädigt, muss dafür geradestehen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt den Schaden des Betroffenen. Doch wer falsch parkt, muss im Einzelfall damit rechnen, dabei mithaften zu müssen und nicht alles ersetzt zu bekommen.

Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 344 C 8946/25) des Amtsgerichts München, auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

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Schaden beim Rangieren – Versicherung zahlt nicht voll

In dem Fall hatte eine Frau ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Dort wurde es beschädigt, weil eine andere Frau beim Rangieren gegen das parkende Auto gefahren war. Es entstand ein Schaden von über 6.200 Euro. Doch im Nachgang wollte die zuständige Versicherung der Fahrerin nur einen Teil davon begleichen.

Ihr Argument: Das parkende Auto hatte in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Dagegen wandte sich die Fahrerin und erklärte: Da keine eingezeichneten Linien vorhanden gewesen wären, wäre das Parken auf der gesamten Fläche erlaubt gewesen. Die Frau klagte auf die gesamte Summe.

So wertet das Gericht den Streit

Doch das zuständige Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt. Denn das Auto der Frau hätte die Durchfahrt am Ende der Parkgassen blockiert. Dadurch wurden andere gezwungen, weite Strecken rückwärts zu rangieren. Zudem wäre erkennbar gewesen, dass die betreffende Stelle als Durchfahrt zwischen zwei Fahrgassen diente. 

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Grünstreifen und erhöhter Bordstein – Parkbereich erkennbar

Dazu gab es eine entsprechende Gestaltung des Parkplatzes mit einem Grünstreifen und einem erhöhten Bordstein. Diese machten deutlich, dass die Parkflächen nur bis zu diesem Bereich reichen. Doch die Klägerin parkte ebendort und zwang damit andere zum Rangieren – über längere Strecken.

Am Ende sah das Gericht die Hauptschuld bei der Fahrerin, die durch einen groben Fehler ein stehendes Auto rammte. Allerdings hatte die Klägerin zuvor eine Gefahrenlage geschaffen und so zum Unfall beigetragen. So hielt das Gericht eine Haftungsquote von 20 Prozent zulasten der Klägerin für angemessen.

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