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Vorladung als Zeuge: Was Sie vor Gericht beachten sollten

Ein Gerichtssaal? Für die meisten Menschen ein unbekannter Ort. Wie es dort zugeht? Auch das wissen viele nicht. Insofern bereitet die Aufforderung, in einem Prozess als Zeuge auszusagen, einigen womöglich zunächst ein mulmiges Gefühl. Sie fragen sich: Wie verhalte ich mich richtig? Und wo finde ich bei Bedarf Hilfe? Hier kommen Antworten auf wichtige Fragen.

Muss ich bei einer Einladung zwingend vor Gericht erscheinen?

«Ja, das ist eine staatsbürgerliche Pflicht», sagt Stefan Schifferdecker, Richter am Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg und Vorsitzender des Deutschen Richterbundes – Landesverband Berlin. Nur in Ausnahmefällen muss der Zeuge oder die Zeugin nicht vor Gericht erscheinen. 

«Das ist der Fall, wenn jemand schwer erkrankt ist», sagt Birgit Wunderlich, Mitarbeiterin im Büro der Opferbeauftragten des Landes NRW. Dann muss der Arzt oder die Ärztin dem Zeugen attestieren, verhandlungsunfähig zu sein. Darüber muss der Zeuge das Gericht schriftlich informieren und dem Schreiben eine Kopie des ärztlichen Attests beifügen.

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Auch ein gebuchter Urlaub oder wichtige berufliche Verpflichtungen wie etwa Prüfungen sind laut Schifferdecker Verhinderungsgründe. Kopien von Reiseunterlagen oder etwa von der Prüfungsanmeldung sind ebenfalls an das Gericht zu schicken. «In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass jemand einen Urlaub unterbrechen muss, um als Zeuge vor Gericht auszusagen», sagt Wunderlich.

Für geladene Zeugen, die unentschuldigt nicht zum Gerichtstermin erscheinen, kann es teuer werden. «Der jeweiligen Person können sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Termin auferlegt werden, etwa Ausfallhonorare für Anwälte und Sachverständige», so Schifferdecker. Zusätzlich müssen sie ein Ordnungsgeld zahlen. Wer für das Ordnungsgeld nicht aufkommt, muss damit rechnen, in Ordnungshaft zu kommen. 

Und: Am Tag des nächsten Verhandlungstermins, den das Gericht festsetzt, kann die Polizei den Zeugen, der zuvor unentschuldigt fehlte, Schifferdecker zufolge zu Hause abholen – wenn sichergestellt werden soll, dass er oder sie diesmal tatsächlich erscheint.

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Sollte ich mich als Zeuge vor einer Gerichtsverhandlung beraten lassen?

Ob sich eine Zeugin oder ein Zeuge vor einem Gerichtstermin beraten lassen sollte oder nicht, hängt von dem Sachverhalt ab, der dem Prozess zugrunde liegt. Wenn es etwa um einen Diebstahl oder um einen Verkehrsunfall geht, den ein Zeuge beobachtet hat, ist eine Beratung in aller Regel nicht nötig. «Es geht darum, dass Betroffene ihre Beobachtungen aus ihren Erinnerungen heraus schildern», so Wunderlich.

Anders sieht es aus, wenn über ein Gerichtsverfahren schwerwiegende Delikte wie Gewalt- oder Sexualstraftaten aufzuklären sind. Oder wenn Zeugen gleichzeitig auch Opfer und dadurch emotional stark belastet sind. Betroffene können sich in einem solchen Fall Hilfe über Zeugenbetreuungsstellen holen, die es in allen Bundesländern gibt. Sie beraten Zeugen vor dem Gerichtstermin kostenlos und bereiten sie auch auf die Verhandlung vor.

«Besonders schutzbedürftige Opfer und Zeugen können bei Gericht kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung beantragen», sagt Wunderlich. Ziel dieser psychosozialen Prozessbegleitung ist es, die jeweilige Person psychisch zu stabilisieren und sie so vor einer erneuten Traumatisierung zu schützen sowie sie zu einer Aussage vor Gericht zu befähigen.

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Sollte ich besser die eigene Anwältin oder den eigenen Anwalt einbinden?

«Das kommt auf den Einzelfall an», so Wunderlich. Besteht etwa die Gefahr, dass ein Zeuge sich mit Aussagen selbst belastet, kann es hilfreich sein, eine Anwältin oder einen Anwalt an der Seite zu haben. Jeder Zeuge hat, bevor er oder sie auf Fragen des Gerichts oder von Verteidigern antwortet, das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wie bereite ich mich auf die Zeugenaussage vor?

«In aller Regel müssen sich Zeugen nicht auf ihre Aussagen vorbereiten», sagt Wunderlich. Es gehe darum, dass sie aus ihrem Gedächtnis heraus einen Sachverhalt schildern. Wer will, könne als Zeuge eine Vertrauensperson – etwa einen Angehörigen oder Freund – mitbringen.

Muss ich alle Fragen beantworten?

«Eigentlich ja», sagt Schifferdecker. Denn Zeugen tragen dazu bei, die Wahrheit zu finden. Allerdings: Haben Zeuginnen und Zeugen die Sorge, dass sie sich oder einen Angehörigen mit Aussagen belasten, haben sie ein Auskunftsverweigerungsrecht. Dieses Recht entbindet Zeugen aber nicht von der gesamten Aussagepflicht.

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In welchen Fällen habe ich ein Zeugnisverweigerungsrecht?

«Das Gericht fragt Zeugen vor einer Vernehmung, ob sie mit der angeklagten Person verwandt, verschwägert oder verlobt ist oder eine eingetragene Partnerschaft besteht», so Wunderlich. Ist das der Fall, können Zeuginnen und Zeugen von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das bedeutet: Sie müssen nicht aussagen.

Ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht vor Gericht haben laut Schifferdecker bestimmte Berufsgruppen. Dazu zählen:

  • Ärztinnen und Ärzte
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • Anwältinnen und Anwälte
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Journalistinnen und Journalisten
  • Geistliche

Muss ich vor Gericht schwören, die Wahrheit gesagt zu haben?

«Das ist extrem selten geworden», sagt Schifferdecker. Kommt es indes dazu, erhebt der Zeuge oder die Zeugin nach der Aussage die rechte Hand und spricht die Eidesformel. Dabei spricht er oder sie die Sätze nach, die ihm oder ihr der Richter vorspricht. Stellt sich später heraus, dass die unter Eid gesprochene Aussage nachweislich die Unwahrheit war, droht dem Zeugen eine Freiheitsstrafe von bis 15 Jahren.