Vermischtes

Bestellung abgebrochen, Rechnung erhalten? So reagieren Sie

Frankfurt (dpa/tmn) –

Den Online-Bestellvorgang abgebrochen, aber trotzdem kommt eine Rechnung ins Mail-Postfach? Das geht so nicht, erklärt die Verbraucherzentrale Hessen, die solche Fälle in der Beratungspraxis immer wieder erlebt. Häufig handelt es sich bei den Rechnungsstellern um kostenpflichtige Drittanbieter-Portale, die zum Beispiel Vorsorgevollmachten erstellen, Nachsendeaufträge bei der Post in Auftrag geben oder Anträge an den Rundfunkbeitragsservice weiterleiten. Aber wie reagieren Betroffene dann korrekt auf die unzulässige Rechnungsstellung?

Mit einem schriftlichen Widerspruch, raten die Verbraucherschützer. Darin sollte stehen, dass keine kostenpflichtige Bestellung abgegeben wurde. Im Idealfall bewahren Betroffene zum Nachweis Screenshots der Webseite und des Bestellablaufs sowie E-Mails und die streitige Rechnung zum Nachweis auf. Zusätzlich können sie Auskunft vom Anbieter darüber verlangen, welche personenbezogenen Daten er gespeichert hat und zu welchen Zwecken.

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In den konkreten Fällen hatten Betroffene in der Regel bereits mit dem Bestellvorgang begonnen, diesen aber abgebrochen, als der Hinweis zu den Kosten aufkam. Die Geschäftsbedingungen mancher Anbieter sehen für diese Fälle eine Speicherung der Bestellvorgänge vor. Fehlende Angaben sollen Kundinnen und Kunden dann nach E-Mail-Aufforderung innerhalb von 24 Stunden ergänzen.

Bestellbutton muss eindeutig gekennzeichnet sein

Wer nicht innerhalb dieser Frist reagiert, soll nach den Regelungen der Geschäftsbedingungen für den vermeintlich entstandenen Bearbeitungsaufwand eine Aufwandsentschädigung bezahlen, die etwas geringer ausfällt als der Preis für die angebotene Dienstleistung selbst.

Das ist aber unzulässig. «Wer damit anfängt, ein Online-Formular auszufüllen, muss den Vorgang vor Abschluss einer Bestellung abbrechen können, ohne anschließend zur Kasse gebeten zu werden», sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Die bloße Eingabe von Kontaktdaten sei noch keine kostenpflichtige Bestellung. «Auch wer nicht innerhalb der Frist die fehlenden Angaben übermittelt, erteilt keinen Auftrag», so Jäger.

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Denn für kostenpflichtige Onlinebestellungen gelten den Verbraucherschützern zufolge klare Regeln: Verbraucherinnen und Verbraucher müssten ausdrücklich bestätigen, dass sie eine Zahlungspflicht eingehen. So muss etwa der Bestellbutton eindeutig mit einem Hinweis wie «zahlungspflichtig bestellen» beschriftet sein. Sind diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, kommt auch kein gültiger Vertrag zustande. Ein Zahlungsanspruch durch etwaigen Bearbeitungsaufwand kann so ebenfalls nicht entstehen.