Vermischtes

Muss man krank «dringende Arbeit» melden?

Stuttgart (dpa/tmn) –

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein Beschäftigter mit der Krankmeldung gleichzeitig auf «etwaige dringliche Arbeiten» hinweisen muss, ist unwirksam. Eine Abmahnung, die sich allein auf den Verstoß gegen die Klausel bezieht, muss aus der Akte entfernt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) in einem Teilurteil (Az.: 8 Sa 25/25), auf das die Deutsche Handwerkszeitung hinweist.

In dem konkreten Fall meldete sich ein Arbeitnehmer in der Warendisposition krank. In der E-Mail, mit der er seine Arbeitsunfähigkeit meldete, wies er nicht darauf hin, dass noch Material eingelagert werden musste. Das führte dazu, dass am folgenden Tag drei Kundenaufträge nicht termingerecht ausgeliefert werden konnten.

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Der Arbeitgeber sah darin aufgrund der Klausel im Arbeitsvertrag einen Pflichtverstoß und mahnte ihn ab. Der Arbeitnehmer verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Das LAG gab dem Arbeitnehmer recht. Es sei nicht hinreichend klar, wann eine Arbeit als «dringlich» anzusehen ist. Außerdem beanstandete das Gericht, dass der Arbeitnehmer auch auf solche dringlichen Arbeiten hinweisen sollte, die dem Arbeitgeber bereits bekannt waren oder die dieser ohne Weiteres selbst ermitteln konnte.

Formulierung der Klausel zu pauschal

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass erkrankte Beschäftigte unter keinen Umständen Informationen weitergeben müssen. In einem Urteil (Az.: 10 AZR 596/15) legte das Bundesarbeitsgericht 2016 fest, dass ein erkrankter Beschäftigter wegen betrieblicher Informationen in Anspruch genommen werden darf, wenn ein dringender betrieblicher Anlass besteht, die Information nicht anderweitig beschafft werden kann und die Inanspruchnahme für den Beschäftigten zumutbar ist.

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Die Beanstandung des LAG bezog sich insbesondere auf die zu pauschale Formulierung der Klausel.