Wer in der Niedrigzinsphase sogenannte Negativzinsen gezahlt hat, bekommt möglicherweise bald Post von seinem Kreditinstitut. Die Banken müssen betroffene Kunden darüber informieren, wie die entsprechenden Geschäftsbedingungen geändert worden sind, hat das Oberlandesgericht Frankfurt unanfechtbar entschieden.

Das Urteil gegen eine deutsche Geschäftsbank geht auf das höchstrichterliche Verbot von Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten zurück, das der Bundesgerichtshof im Februar ausgesprochen hat. Die bloße Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Einstellen der Information auf der Online-Banking-Seite reichten nicht aus, hat das OLG Frankfurt auf Klage von Verbraucherschützern entschieden (Az.: 3 U 286/22). 

Schutz für ältere Kunden

Vielmehr müssten die Kunden, die entsprechende Konten geführt haben, beispielsweise per Brief oder E-Mail über die Unwirksamkeit der geänderten Klausel informiert werden. Ausdrücklich will das Gericht ältere Kunden schützen, die möglicherweise im Online-Banking nicht versiert genug sein könnten. Die Information sei auch notwendig, um falsche Rechtsvorstellungen bei den Verbrauchern richtigzustellen. 

Karlsruhe hatte in der letzten Instanz entschieden, dass Banken – anders als bei vielen Girokonten – auf Spar- und Tagesgeldkonten keine Verwahrentgelte erheben dürfen. Diese sogenannten Negativzinsen hatten viele Institute in der Niedrigzinsphase von ihren Kunden kassiert, weil sie selbst bei der Europäischen Zentralbank zu entsprechenden Zahlungen verpflichtet waren. 

Keine automatische Rückzahlung

Eine automatische Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Entgelte sollte es nach dem BGH-Urteil (Az. XI ZR 61/23 u.a.) aber nicht geben. Vielmehr müssen die Kunden individuell ihre Ansprüche gegen ihre Bank geltend machen. Hier könnte ein entsprechendes Schreiben des Instituts durchaus einen Anstoß geben. Die beklagte Bank hat nun zwei Monate Zeit, die Schreiben zu verschicken.