Auch im Urlaub ist ein Mindestmaß an Anstand angebracht. Doch darf ein Reisender ohne Vorwarnung eines Kreuzfahrtschiffes verwiesen werden, weil er in Glas uriniert haben soll? 

Nein, entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall und sprach einem Mann nicht nur die anteilige Erstattung des Reisepreises, sondern auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden zu (Az.: 22 O 131/24).

Was war passiert? Der Mann hatte mit zwei Mitreisenden an einer Bar auf dem Schiff gesessen. Andere Gäste beobachteten nach Schilderung der Crew, wie er dabei in ein Glas uriniert und es auf den Tisch gestellt habe. Später habe ein Crewmitglied das Glas vom Tisch entfernt und den Uringeruch bestätigt. Der Mann bestritt, in das Glas uriniert zu haben.

Drei Tage nach dem Vorfall an der Bar wurde den drei Männern nach einem Landausflug der Zutritt zum Schiff verweigert. Der Kapitän habe ihnen einen Bordverweis ausgesprochen. Sie sollten abreisen und die Flüge dafür selbst buchen. Der Mann klagte im Nachgang gegen die Reederei wegen dieser fristlosen Kündigung des Reisevertrags – mit Erfolg.

Reederei muss rund 9.000 Euro zahlen

Das Gericht sprach ihm nicht nur eine Erstattung des restlichen Reisepreises für die nicht genutzten Tage in Höhe von gut 4.300 Euro sowie der Kosten für die Rückflüge und die Taxifahrt zum Flughafen in Höhe von knapp 1.600 Euro zu. Sondern es entschied, dass dem Mann, der die Reise für sich und die beiden anderen Männer gebucht hatte, auch eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von knapp 3.100 Euro zusteht.

Die Frage, ob der Mann tatsächlich ins Glas uriniert hatte oder nicht, spielte dabei gar nicht die zentrale Rolle: Selbst wenn dies der Wahrheit entspricht, stelle dieser Vorfall keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung des Reisevertrags dar, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre, heißt es in dem Urteil.

Störend ja, aber nicht gewalttätig oder ausfallend

Weiter führt das Gericht aus: Das Urinieren in ein Glas in einem öffentlichen Bereich des Schiffes könne als störend und unangemessen angesehen werden. Es handle sich dabei aber nicht um gewalttätiges, diskriminierendes, grobes oder verbal ausfallendes Verhalten, das gemäß den Reisebedingungen der Reederei zu einem Bordverweis führen könne. Jedenfalls hätte es vorher zumindest einer Abmahnung, also einer Vorwarnung, bedurft.

Dazu kamen noch andere Argumente: Etwa, dass der Bordverweis erst drei Tage nach dem Vorfall ausgesprochen wurde, obwohl zwischenzeitlich bereits ein anderer Hafen angelaufen worden war. Oder, dass die beiden anderen Männer ebenfalls abreisen sollten, obwohl sie den Zeugenaussagen zufolge nur dabeisaßen und über die Situation «schmunzelten». Über die Entscheidung hat die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Ausgabe 2/2025) berichtet.