Bei vielen Pauschalreisen ist auch der Zug zum Flug im Preis enthalten. Doch was ist, wenn die Bahn sich am Reisetag stark verspätet und deshalb der Flieger ohne die Urlauber abhebt?
Dann haben Betroffene einem Gerichtsurteil zufolge Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Veranstalter: Da der Bahntransfer Inhalt des Reisevertrags ist, muss der Veranstalter sich Verspätungen der Bahn als Reisemangel zurechnen lassen.
Allerdings sind Urlauber in der Pflicht, bei der Auswahl der entsprechenden «Rail and Fly»-Verbindung bei der Deutschen Bahn einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen. Meist weisen Veranstalter auch in der Buchungsbestätigung darauf hin.
Zug kommt viel zu spät an
In dem konkreten Fall, der vor dem Amtsgericht Böblingen verhandelt wurde, gab der Veranstalter an: Drei Stunden vor dem Abflug sollte der Reisende am Flughafen sein. Der klagende Reisende hatte dann einen Zug ausgewählt, der planmäßig zwei Stunden und 54 Minuten vorher angekommen wäre, letztlich aber massiv – und zwar um mehrere Stunden – verspätet war. Deshalb verpasste der Mann den Flug.
Der Urlauber musste sich Ersatzflüge buchen und eine Nacht im Hotel am Flughafen verbringen. Die Kosten dafür in Höhe von knapp 2.500 Euro musste ihm der Veranstalter ersetzen, entschied das Gericht. Außerdem bekam er eine Entschädigung von knapp 750 Euro zugesprochen, weil ihm wegen der verspäteten Ankunft am Ziel Urlaubstage entgangen sind.
Auf den konkreten Fall bezogen, hielt das Amtsgericht fest: Dass der Mann sechs Minuten weniger als die vom Veranstalter empfohlenen drei Stunden als Zeitfenster eingeplant hatte, waren nicht entscheidend. Unter normalen Umständen wäre der Puffer ausreichend gewesen.
Grundsätzlich könne ein Reisender auf die Einhaltung der Abfahrts- und Ankunftszeiten der Bahn vertrauen, heißt es in dem Urteil (Az.: 20 C 1695/24). Lediglich geringfügige Zugverspätungen seien einzukalkulieren. Über diese Entscheidung berichtet die Fachzeitschrift «ReiseRecht aktuell» (4/2025).
Empfehlungen der Veranstalter lieber befolgen
Es empfiehlt sich aber generell, den Puffer einzuhalten, den der Reiseveranstalter nennt. Dazu raten auch Verbraucherschützer. Denn in anderen Fällen sind Urlauber mit ihren Ansprüchen auch schon abgeblitzt, wenn sie das Zeitfenster nicht eingehalten haben – in einem Fall war es nur eine knappe Viertelstunde, die einem Gericht aber genügte, um die Forderungen abzuweisen.
Abschließend wichtig zu wissen: Mögliche Ansprüche bestehen immer nur, wenn der Bahntransfer explizit Teil der Reisebuchung ist. Wer indes separat einen Zug bucht, um seinen Flug zu erreichen, trägt grundsätzlich das Risiko. Das Bahnunternehmen ist nicht haftbar zu machen, wenn man dann wegen einer Verspätung den Flieger verpasst.