Die Miete ist allein nicht mehr zu stemmen, man möchte nicht mehr allein wohnen oder man ist länger berufsbedingt im Ausland: Es kann viele Gründe geben, warum sich jemand Untermieter in die Wohnung holen möchte.
Mietende haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung sei, dass ein berechtigtes Interesse besteht und dieses Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, erläutert Rechtsanwältin Sabine Schuhrmann vom Deutschen Mieterbund. Die drei eingangs erwähnten Szenarien sind demnach Beispiele für so ein Interesse.
Wohnung muss nicht Lebensmittelpunkt sein
Für das Recht auf Untervermietung muss ein Mieter auch nicht seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung behalten. «Es reicht aus, wenn der Mieter ein Zimmer weiterhin nutzt, um dort Einrichtungsgegenstände zu lagern oder die Mieträume gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen», so Schuhrmann weiter.
Auch eine Einzimmerwohnung kann ihren Angaben nach teilweise untervermietet werden, solange Mietende einen Wohnungsschlüssel behalten und persönliche Dinge in einem abgegrenzten Bereich der Wohnung zurücklassen.
Die Sache mit der Erlaubnis
Doch Anspruch hin oder her: Ohne Erlaubnis des Vermieters geht es nicht, sonst drohen Folgen von einer Abmahnung bis zur fristlosen Kündigung der Wohnung. Die Erlaubnis sollte man schriftlich einholen, um einen Nachweis zu haben.
Wenn der Vermieter sich querstellt und trotz berechtigten Interesses die Untervermietung nicht erlaubt, können Mietende der Rechtsanwältin zufolge beim Amtsgericht auf Erteilung der Erlaubnis klagen – und Schadenersatz für den entgangenen Untermietzins verlangen.
Und wenn man die gesamte Wohnung untervermieten möchte? Das kann der Vermieter auch erlauben. Mieter können im Fall einer Verweigerung hier aber nicht auf einen gesetzlichen Anspruch pochen. Der besteht laut Schuhrmann nur, wie oben beschrieben, für die Überlassung eines Teils der Mieträume.