Auf eine Stelle beworben und gar nicht erst eingeladen? Oder trotz guter Qualifikation abgelehnt? Bereits im Bewerbungsprozess sind Menschen, die Arbeit suchen, vor Diskriminierung gesetzlich geschützt. So verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus verschiedenen Gründen eine Ablehnung von Bewerbern und Bewerberinnen.

Folgende sogenannte «geschützte» Merkmale listet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes auf ihrer Webseite auf:

  • rassistische Gründe
  • ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Haben Bewerber oder Bewerberin wegen eines solchen geschützten Merkmals eine Absage erhalten oder wurden gar nicht erst zum Bewerbungsgespräch eingeladen, steht ihnen unter Umständen Entschädigung und Schadenersatz zu.

Mit Belegen untermauern

Allerdings: Dass eine Absage genau aus solch einem Grund erfolgte, wird in der Regel nicht offen gesagt. Betroffene müssen dafür ein sogenanntes Indiz vorlegen. Was zum Beispiel nicht ausreicht: Nicht zu einem Gespräch eingeladen zu werden, obwohl man alle Anforderungen erfüllt. 

Ein solches Indiz kehrt dann die Beweislast um, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. «Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht diskriminiert hat. Auch das ist nicht einfach.»

Arbeitgeber oft unprofessionell

Was aber können Indizien sein? Die Antidiskriminierungsstelle nennt als Beispiel Fragen im Vorstellungsgespräch, die sich auf ein geschütztes Merkmal beziehen: Wenn also eine Frau gefragt wird, ob sie schwanger sei. Laut Alexander Bredereck entstehen Indizien oft durch Unprofessionalität oder Ahnungslosigkeit seitens der Arbeitgeber.

«Zum Beispiel hat ein Architekturbüro auf eine Bewerbung „Araber“ notiert und so zurückgeschickt», sagt der Anwalt. Ein Indiz kann sich auch in der Stellenanzeige befinden, wenn es etwa heißt: «Junges Team sucht Verstärkung». Oder es fehlt «m/w/d», mit dem sowohl männliche als auch weibliche oder diverse Arbeitskräfte gesucht werden.

Auch bloße Zustände in Unternehmen können die Voraussetzung für Diskriminierung schaffen. Wenn zum Beispiel bei einem Pflegedienst die Angestellten ausschließlich Frauen, die Leitenden jedoch nur Männer sind. Bewirbt sich laut dem Anwalt dann eine Frau dort auf eine Führungsstelle und wird abgelehnt, kann das ein Indiz sein.

Mit Indiz aussichtsreich

«Gute Aussichten hat man nicht, wenn man sich im Bewerbungsverfahren diskriminiert fühlt, sondern wenn der Arbeitgeber ein Indiz setzt», erklärt der Arbeitsrechtler. Liegt der Schluss nahe, dass der Schutz vor Diskriminierung in Bewerbungsverfahren damit am Ziel vorbeischießt?

Nicht unbedingt, sagt Bredereck. «Dadurch, dass Arbeitgeber aufpassen müssen, dass sie Fehler vermeiden, beschäftigen sie sich mit dem Thema Diskriminierung. Damit ist das Ziel wieder erreicht.»