Viele Paare teilen sich die Miete oder wohnen gemeinsam in einer Eigentumswohnung. Oft überweist aber nur einer der beiden den Gesamtbetrag an den Vermieter – oder ist selbst Eigentümer, während der andere sich an den Kosten beteiligt. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus? Muss die Miete oder Unkostenbeteiligung, die man vom eigenen Partner bekommt, versteuert werden?

Das kommt ganz darauf an, erklärt der Bund der Steuerzahler. In den allermeisten Beziehungen sei das gemeinsame Wohnen steuerlich irrelevant. Leben beide Partner in einer Mietwohnung und teilen sich einfach die Kosten, gilt das als private Lebensführung, das Finanzamt bleibt außen vor. 

Selbst wenn der Mietvertrag nur auf einen Namen lautet und der andere die Hälfte der Miete überweist, ist das keine steuerpflichtige Einnahme. Die Finanzverwaltung betrachtet solche Zahlungen als Beteiligung an gemeinsamen Ausgaben, nicht als Miete. «Wer mit seinem Partner zusammenlebt und sich die Wohnkosten teilt, erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – das ist schlicht privates Zusammenleben», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Bei Eigentum muss unterschieden werden

Anders sieht es aus, wenn einer der Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist und der andere Geld für die Nutzung überweist. Dann hängt alles davon ab, ob es sich um eine echte Vermietung oder nur um einen Haushaltsbeitrag handelt. 

  • Zahlt der Partner etwa nur einen freiwilligen Anteil an Strom, Nebenkosten oder Kreditraten, gilt das weiterhin als privat. Ein steuerlicher Gewinn entsteht nicht, und der Eigentümer muss nichts in der Steuererklärung angeben.
  • «Kommt jedoch ein formeller Mietvertrag ins Spiel, etwa weil der Eigentümer seinem Partner offiziell ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet, ändert sich die Lage», sagt Karbe-Geßler. «Dann handelt es sich steuerlich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.»
  • Diese Mieteinnahmen müssen in der Anlage V der Steuererklärung angegeben werden. Im Gegenzug darf der Eigentümer anteilige Kosten wie Zinsen, Grundsteuer oder Abschreibung absetzen. 

Damit das Finanzamt die Vermietung anerkennt, muss sie «fremdüblich» ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret, dass der Mietvertrag dieselben Konditionen und Bedingungen enthalten muss, die auch ein fremder Mieter angeboten bekommen hätte. Ein entscheidendes Kriterium ist darum die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt der Mietpreis nicht mindestens bei 66 Prozent davon, kann nicht der volle Werbungskostenabzug vorgenommen werden.