Schnee in Hamburg, Regen in München: Wenn das Winterwetter regional unterschiedlich zuschlägt, stellt sich für Bahnreisende die Frage, wann höhere Gewalt greift und welche Rechte ihnen zustehen.
Handelt es sich um außergewöhnliche Umstände, sieht es mit Entschädigung tatsächlich mau aus: «Ein Eisenbahnunternehmen ist nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung oder der Ausfall durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde», so der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott. Dazu zählen insbesondere extreme Witterungsbedingungen.
Eine Abgrenzung ist allerdings gar nicht so einfach: Wann es sich um einen Wintereinbruch und wann um ein extremes Wetterereignis handelt, lässt sich laut einem Sprecher der Deutschen Bahn nicht pauschal beantworten.
Bisher nur ein reguläres saisonales Wetterereignis
Bei Wetterereignissen orientiere sich die Deutsche Bahn an den Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). «Auf dieser Basis beurteilen wir die aktuelle Situation im Moment als reguläres saisonales Wetterereignis und zahlen gemäß der Fahrgastrechteverordnung Entschädigungen», so der Sprecher.
Bisher also ein ganz normaler Winter? Offenbar. Auch die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr gibt Entwarnung. «Unser erster Eindruck ist nicht, dass sich die Bahn derzeit mehr als zu dieser Jahreszeit üblich auf Extremwetter beruft», so der Leiter der Schlichtungsstelle, Christof Berlin. «Man muss allerdings wissen: Schlichtungsfälle erreichen uns oft mit Verzögerung, deshalb können wir das nur unter Vorbehalt beantworten.»
Worauf Bahnreisende bestehen können
Was Zugreisende wissen müssen: Extreme Witterung kann lediglich dazu führen, dass man keine Entschädigung bekommt. Weitere Bahngastrechte sind davon unberührt – darauf hat man immer Anspruch.
- Dazu zählen Speisen und Getränke bei längerer Wartezeit.
- Oder, dass einem eine Nacht im Hotel gezahlt werden muss, wenn man wegen eines Zugausfalls am Bahnhof strandet.
- Aber auch, dass man einen anderen Zug zum Zielort nehmen kann, wenn der eigene Zug dort absehbar mindestens 20 Minuten verspätet ankommen wird – bei internationalen Reisen liegt diese Schwelle bei 60 Minuten.
Entschädigungen und andere Erstattungsansprüche kann man online über die Bahn-Website, über die Navigator-App der DB oder über das Fahrgastrechte-Formular einreichen. Dafür hat man drei Monate Zeit. Informationen über die Fahrgastrechte gibt es unter anderem ausführlich auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums.
