Wenn die Traumwohnung plötzlich perfekt ausgeleuchtet ist, die Wände frisch gestrichen wirken und der Blick aus dem Fenster aus einem Architekturmagazin stammen könnte, muss es noch längst nicht der Wahrheit entsprechen. Denn mitunter machen sich private Anbieter und Makler bei ihren Inseraten heutzutage Künstliche Intelligenz (KI) zunutze. 

Für Suchende wird es damit schwieriger, echte Substanz von digitaler Kosmetik zu unterscheiden. Aber was ist noch legitime Präsentation – und wo beginnt die Irreführung?

Grundsätzlich ist der Einsatz von KI bei Wohnungsanzeigen nicht verboten, sagt Rechtsanwalt Christoph Stroyer, der auch Mitglied Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. «Erlaubt ist aber nur, was den Kern der Wahrheit nicht verlässt.» Heißt konkret: Kosmetik ist zulässig, Täuschung aber nicht.

Erfundene Ergänzungen sind unzulässig

Auf Bildern etwa die Wände zu versetzen, die Wohnung zu vergrößern, den Zuschnitt zu verändern, einen nicht vorhandenen Balkon zu installieren, Schimmelflecken zu entfernen oder den Meerblick vorzutäuschen, ist darum Irreführung. Sorgt die KI hingegen lediglich für eine bessere Ausleuchtung des Fotos, weitwinklige Bilder oder verbessert sie etwa Helligkeit und Schärfe, ist das Stroyer zufolge zulässig. Wer die Wohnung virtuell möbliert, muss darauf deutlich hinweisen.

Ähnlich sieht es bei der textlichen Beschreibung einer Immobilie aus. Auch hierbei darf die KI Stroyer zufolge unterstützen, solange das Ergebnis vom Menschen kontrolliert wird und der Wahrheit entspricht. Sprachliche Glättung, bessere Struktur, Fehlerkorrektur oder Übersetzung sind darum in Ordnung. «Unzulässig wäre es, wenn KI eine Wunschimmobilie erfindet, die mit der Realität nichts zu tun hat, die KI-Übertreibungen verwendet oder KI-generierte Inhalte ungeprüft übernommen werden», so der Rechtsanwalt.

Bei Irreführung sind Betroffene nicht machtlos

Überschreiten Makler oder Privatpersonen die Schwelle zur unzulässigen Irreführung, können sie dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Je nach Fall könnten betroffene Vertragspartner dann Minderungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn sie aufgrund der Irreführung eine geschäftliche Entscheidung getroffen haben, die sie andernfalls womöglich nicht getroffen hätten. Auch der Rücktritt vom Vertrag, eine Kündigung oder Anfechtung kommen infrage.

Entscheidend ist aber immer, dass Betroffene ihre Vermutung entsprechend belegen können. «Daher gilt immer: Inserat sichern und Abweichungen dokumentieren», sagt Christoph Stroyer. Der Rechtsanwalt empfiehlt, das Inserat schon vor Vertragsschluss mittels Screenshots zu sichern, kritische Punkte schriftlich bestätigen zu lassen und eine Besichtigung durchzusetzen. 

Nach Vertragsschluss sollten die Abweichungen sofort dokumentiert werden – zum Beispiel mit Hilfe von Fotos, Videos, Zeugen oder eines Protokolls. «Je größer der Abstand zwischen Anzeige und Wirklichkeit, desto eher können die Ansprüche realisiert werden», sagt Stroyer.