Fasching kann ganz schön fordernd werden. Toller Trubel – Alaaf oder Helau! Und zwischen Kamellebeschuss und Bützchen wird vielleicht auch noch viel zu tief ins Glas geschaut oder am Joint gezogen.

Damit so ein Karnevalsabend dann nicht auch noch auf dem Heimweg gefährlich wird, sollte schon vorher eine sichere Rückfahrt organisiert werden. Kein «Erst mal schauen, was los ist» oder «Ich trink‘ bestimmt nix». Denn nicht selten werden auch zuvor standfeste Narren wankelmütig oder unterschätzen ihren Konsum. Wie gefährlich es ist und wie es besser geht, sagen der ADAC und der Tüv Thüringen.

Wer alkoholisiert fährt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere – schlimmstenfalls mit tödlichen Folgen. Daher kontrolliert die Polizei regelmäßig. Und wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut am Steuer erwischt wird, muss 500 Euro Bußgeld berappen, bekommt zwei Punkte in Flensburg und auch einen Monat Fahrverbot aufgebrummt.

Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Ansonsten werden 250 Euro Geldbuße und ein Punkt fällig. Zudem wird ein Aufbauseminar Pflicht und die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre.

Mit Alkohol ist nicht zu spaßen – gefährlich auch in legalen Mengen

Autofahren erfordert höchste Konzentration. Man muss viele Informationen und Sinneseindrücke aufnehmen und verarbeiten. Zuweilen muss man blitzschnell reagieren. Das erfordert schon nüchtern körperliche und geistige Höchstleistungen. Aber bereits kleinste Mengen Alkohol können die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen, warnt der ADAC.

Die individuelle Wirkung hängt von vielen Faktoren ab, etwa vom Gesundheitszustand, Alter und Gewöhnung. So können sich bei 0,2 Promille schon die Wahrnehmung, Gefühle und das Verhalten verändern und das Konzentrationsvermögen und die Bewegungskoordination sinken.

Schon mit relativ wenig Promille kann eine Straftat vorliegen

Alkoholfahrten können auch leicht strafrechtlich relevant werden: So gelten zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille am Steuer in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen als Straftat.

Als so etwas können ein Unfall oder aber eine auffällige Fahrweise wie etwa Schlangenlinien zählen. Dieser relativen Fahruntüchtigkeit folgen Geldstrafen, Fahrerlaubnisentzug und drei Punkte. Sogar Freiheitsstrafen mit oder auch ohne Bewährung können laut ADAC bei Wiederholungstätern oder bei alkoholbedingten Unfällen mit Personenschäden drohen.

Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille

Die absolute Fahruntüchtigkeit ist mit 1,1 Promille erreicht – und sie zählt automatisch als Straftat. Ausfallerscheinungen müssen gar nicht vorliegen. Es folgen Strafen, Fahrerlaubnisentzug sowie drei Punkte.

Die genannten Werte gelten übrigens auch für Motorradfahrer und alle, die einen E-Tretroller fahren. Für Wiederholungstäter erhöhen sich die verhängten Sanktionen stark.

Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund «Idiotentest» genannt) angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben. 

Auch das Fahrrad ist für Alkoholfahrten keine Alternative

Auf dem Fahrrad wird die absolute Fahruntüchtigkeit zwar erst mit 1,6 Promille erreicht. Allerdings gilt das sofort als Straftat mit laut ADAC zumeist 30 Tagessätzen Strafe.

Auch ist ein eventuell vorhandener Führerschein wegen drohender MPU in Gefahr und es gibt Punkte. Und: Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei Ausfallerscheinungen wie beim Kfz bereits ab 0,3 Promille.

An die Grenze «herantrinken»? Nein, nicht tun

Doch so viel will man vielleicht gar nicht trinken. Man könnte sich ja an die Grenze herantrinken und einen Alkoholtester nutzen?

Keine gute Idee, findet Verkehrspsychologin Marie-Christin Perlich vom Tüv Thüringen. Sie wertet solche Alkoholmessgeräte für wenige Euro allenfalls als Partygag, nicht aber als tauglich, um die tatsächliche Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Solche Messgeräte brächten keinen verlässlichen Atemalkoholwert. Schlimmstenfalls wiegt man sich in falscher Sicherheit.

Am Morgen danach ist das Risiko noch nicht gebannt

Wer noch bis spätnachts oder länger feuchtfröhlich gefeiert hat, muss auch am Tag danach noch mit Restalkohol im Blut rechnen. Der menschliche Körper baut laut ADAC – als grober Richtwert – nur rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Wer etwa um drei Uhr morgens 1,2 Promille im Blut hatte, unterschreitet demnach die 0,3-Promille-Grenze erst um die Mittagszeit herum.

Wer wissen will, wie viel Promille man nach dem Genuss welcher Getränke individuell ansammelt, kann einen der zahlreichen Rechner, etwa vom ADAC, nutzen und sich – ganz grob – daran orientieren.

Auch mit der Versicherung kann es nach einem Alkoholunfall Ärger geben. Es droht ein Regress der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro. Eine Kaskoversicherung kann die Leistung vollständig oder teilweise kürzen.

Einen groben Anhaltspunkt können trotz aller genannten Einschränkungen und Kritik doch die genannten privaten Alkoholtester liefern. Zeigen sie bei aller Ungenauigkeit mehr als null Promille an, lässt man das Auto besser stehen, rät der Tüv Thüringen.

Und was ist mit Cannabis statt Alkohol?

Wer auf Alkohol verzichtet und lieber Cannabis konsumiert, für den gelten die gleichen Tipps: Unter Einfluss von Drogen setzt man sich nicht ans Steuer. Wer mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr erwischt wird, riskiert regelmäßig 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wer auch noch Alkohol dazu getrunken hat, muss laut ADAC mit 1000 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen.

In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt auch ein Cannabis-Verbot. Die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht und es drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.