Dass man ohne Job dasteht, kann vorhersehbar sein oder unerwartet kommen. In jedem Fall müssen sich Betroffene schnell arbeitssuchend melden, wenn ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet. Darauf weist die Agentur für Arbeit hin.
Drei Monate vor Ende im Job melden
Die Deadline liegt drei Monate vor dem Beschäftigungsende. Spätestens dann muss der Arbeitsagentur die Meldung vorliegen. Wurde allerdings kurzfristig gekündigt, müssen sich Betroffene innerhalb von drei Tagen melden, nachdem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Für eine Meldung gibt es verschiedene Möglichkeiten – wichtig ist, dass man sich nur auf einem dieser Wege arbeitsuchend meldet: online, persönlich vor Ort bei der zuständigen Agentur für Arbeit, schriftlich oder telefonisch unter der gebührenfreien Nummer 0800 4 555500.
Bei Verspätung droht Sperrzeit
Wer den Termin verpasst, spürt das finanziell. Denn bei einer fehlenden oder verspäteten Arbeitsuchend-Meldung verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von einer Woche. In dieser wird dann kein Arbeitslosengeld gezahlt, der Anspruch ruht.
Übrigens: Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Dafür gelten folgende Zeiten: frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.