Eine Frau schuldet einem Bauunternehmen Geld. Die entsprechende Rechnung geht per E-Mail ein – kurze Zeit später aber bekommt die Frau noch eine weitere Rechnung per Mail, die fast identisch aussieht. Nur die Sonderzeichen werden falsch dargestellt und die Bankverbindung ist eine andere. Diese Rechnung ist ein Fake. 

Ist die Frau nun trotzdem ihrer Zahlungspflicht nachgekommen, wenn sie den Betrag irrtümlich an die gefälschte Bankverbindung überwiesen hat? Nein, entschied das Landgericht Rostock (AZ: 2 O 450/24) in einem entsprechenden Fall. Die Originalrechnung ist weiterhin offen. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. 

Kundin hätte Manipulation erkennen müssen

Die Begründung des Gerichts: Die Kundin hätte die Manipulation erkennen können und müssen, schließlich wies die zweite E-Mail technische Auffälligkeiten auf. Sie ist damit ihrer eigenen Prüf- und Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. 

Auch eine abweichende IBAN muss Schuldner aufhorchen lassen, wenn sie zuvor schon mehrfach auf dasselbe Konto gezahlt haben, so das Gericht. Die Frau muss die eigentliche Rechnung deswegen noch einmal begleichen. 

Ist die Baufirma für den Irrtum mitverantwortlich?

Die Baufirma trägt laut Gericht keine Mitverantwortung für den Irrtum, denn beide Parteien hätten der Kommunikation per E-Mail zuvor zugestimmt. Rechnungen auf diesem Wege zu übermitteln sei zwar gängig, aber nicht frei von Risiken. 

Lassen sich Verbraucher darauf ein, müssen sie also wachsam sein und selbst darauf achten, nicht auf Fake-Rechnungen hereinzufallen.