Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020 gescheitert. Die zuständige Kammer nahm eine entsprechende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht mitteilte. Die Regulierung der Miethöhe verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie. Der bewirkte Eingriff sei nach wie vor gerechtfertigt. (Az. 1 BvR 183/25)
Die sogenannte Mietpreisbremse gilt in Gegenden, die die jeweilige Landesregierung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt und soll Mieterinnen und Mieter vor Preissprüngen schützen. Bei Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete dort zu Mietbeginn höchstens um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese ist die Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die zum Beispiel in Mietspiegeln zu finden ist.
Preisbremse seit 2015 mehrfach verlängert
Von der Bremse ausgenommen sind unter anderem neu gebaute Wohnungen, die nach Oktober 2014 erstmals vermietet wurden – und auch Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung zum ersten Mal wieder vermietet werden. Die Regelung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie wurde 2015 eingeführt und seitdem mehrfach verlängert, zuletzt bis 2029. In Karlsruhe ging es um eine Verlängerung aus dem Jahr 2020 bis spätestens 2025.
Der Bundesgerichtshof hatte als höchste Instanz in Zivilverfahren im Dezember 2024 Mietern aus Berlin recht gegeben, die gegen eine aus ihrer Sicht zu hohe Miete geklagt hatten. Die Richterinnen und Richter urteilten, dass die zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung von 2020 rechtmäßig sei und auf einer verfassungsgemäßen Grundlage aufbaue – nämlich auf der Regelung im BGB.
Karlsruhe sieht keine Grundrechtsverletzung
Gegen dieses Urteil hatte sich die vermietende Gesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie die Mietpreisbremse in der verlängerten Fassung für verfassungswidrig hielt. Dieser Einschätzung erteilte die 2. Kammer des ersten Senats nun eine Absage. Weder die Mietpreisbremse noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin verletzten die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten, hieß es.
«Die Begrenzung der zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten verfolgt legitime Ziele und ist zu deren Erreichung geeignet und erforderlich», so die Kammer. Dass die zulässige Miethöhe in der Praxis oft nicht eingehalten werde, stehe der grundsätzlichen Eignung der Maßnahme nicht entgegen. Der Gesetzgeber trage mit der Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung, das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entstehe.
