Zwischen 5,0 und 6,5 Prozent: So viel Aufschlag ist beim Immobilienkauf für die Grunderwerbsteuer einzukalkulieren – jedenfalls in den meisten Bundesländern. In Bayern liegt die Steuerlast mit 3,5 Prozent deutlich niedriger. Was viele nicht wissen: Wer Grundstück und darauf noch zu errichtendes Wohnhaus über einen Bauträger kauft, muss die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den Kaufpreis von Grund und Boden, sondern auch für den des Hauses entrichten. Doch das ist nicht alles.
Käuferinnen und Käufer, denen nach Abschluss des Vertrags noch Sonderwünsche einfallen, die nicht vertraglich vereinbart wurden, aber trotzdem vom Bauträger realisiert werden sollen, lösen weitere Ansprüche auf Grunderwerbsteuer aus. Das kann zum Beispiel der Wunsch nach einem hochwertigeren Fußbodenbelag sein, für den noch einmal Mehrkosten anfallen.
Mit etwas Geschick lassen sich die Mehrkosten umgehen
Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 18/22) weist der Bund der Steuerzahler hin. Voraussetzung dafür ist, dass die anfallenden Mehrkosten im rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskauf stehen.
Wer diese steuerlichen Mehrkosten verhindern möchte, sollte daher darüber nachdenken, einige Baumaßnahmen, die für den Baufortschritt nicht existenziell sind und den Bezug der Immobilie nicht verzögern, erst später durchführen zu lassen. Sofern das vertraglich möglich ist, sollten dann externe Handwerker mit den Zusatzleistungen beauftragt werden. Auf diese Weise wird der Mehraufwand nicht erneut mit der Grunderwerbsteuer beaufschlagt.