Uncategorized

«Cat in the Hat» sorgt für Angst – wann wird es strafbar?

Coswig (dpa/tmn) –

In sozialen Medien kursieren Bilder und Videos einer unheimlichen Gestalt im Katzenkostüm mit rot-weißem Hut. Nutzer inszenieren die Katze mit Hut («Cat in the Hat»), eigentlich eine Erfindung des US-Kinderbuchautors Dr. Seuss, als – oft KI-generierte – Schreckfigur; in jüngster Zeit ist auch die Rede von angebliche Sichtungen in realen Umgebungen.

In Coswig in Sachsen-Anhalt ermittelt die Polizei nach einem Vorfall im September: Eine Anwohnerin meldete eine kostümierte Person, die mit einem Knüppel fast eine halbe Stunde vor ihrem Haus gewartet haben soll. 

Advertisement

Das rät die Polizei zum Katze-mit Hut-Trend

Die Polizei warnt davor, Menschen gezielt zu erschrecken oder zu verfolgen. Sie rät ganz deutlich:

  • Nicht mitmachen.
  • Keine solchen Inhalte weiterverbreiten.
  • Keine «Ziele» wie Wohnorte, Schulen, Namen oder andere persönliche Daten veröffentlichen.
  • Ist man betroffen und wird tatsächlich von einer Person verfolgt oder bedroht oder taucht sie vor dem Haus auf: 110 wählen.

Außerdem sollten Eltern, Angehörige und Freunde mit Kindern und Jugendlichen über diesen Trend sprechen, so die Polizei weiter: «Was online wie ein lustiger „Prank“ wirkt, kann bei Betroffenen echte Angst auslösen – und für die Verursachenden ernste Konsequenzen haben.»

Welche Strafen Erschreckern drohen können

Je nach Verhalten können verschiedene Straftatbestände in Betracht kommen.

Advertisement

  • Nachstellung (§ 238 StGB): Das setzt voraus, dass jemand einer anderen Person unbefugt wiederholt in einer gesetzlich beschriebenen Weise nachstellt und dies geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 
  • Nötigung (§ 240 StGB): Diese liegt vor, wenn jemand einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt; auch hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 
  • Bedrohung (§ 241 StGB): Dieser Straftatbestand erfasst bestimmte gesetzlich benannte Drohungen – etwa mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit. Dafür sieht das Gesetz grundsätzlich bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor; bei der Drohung mit einem Verbrechen sind es bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

Wird eine solche Tat öffentlich begangen, etwa in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts, können höhere Strafrahmen gelten. 

Wichtig: Ob eine Straftat vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Kostümtragen oder bloßes Weiterleiten eines Posts sind nicht automatisch strafbar.

Advertisement