Ab dem 29. Dezember sind die Regale und Angebotstische bei Händlern und Supermärkten in diesem Jahr wieder voll mit Böllern, Raketen und anderem Feuerwerk. Denn nur in den letzten drei Tagen des Jahres dürfen diese legal verkauft werden.
Aber warum mit vielen anderen im stressigen Jahresendspurt um die angesagtesten Produkte konkurrieren, wenn es vermeintlich auch einfacher geht? – Stichwort Internet. In vielen Onlineshops lassen sich nämlich schon jetzt die digitalen Einkaufskörbe füllen. Wie kann das sein?
«Für Onlineshops gelten dieselben Vorschriften wie für reguläre Verkaufsstellen», erklärt eine Sprecherin der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Vor dem 29. wird nicht verschickt, es sei denn…
Bedeutet so viel wie: Feuerwerk der Kategorie F2 – wozu Böller, Raketen, Batterien und andere beliebte Feuerwerkskörper zählen – darf Verbraucherinnen und Verbrauchern ab 18 Jahren auch im Onlinehandel erst ab dem 29. Dezember überlassen werden. Bei seriösen Onlinehändlern geht die explosive Ware also, auch wenn sie schon deutlich früher bestellt worden ist, erst kurz vor dem Jahreswechsel raus.
Zeitiger kommen Kundinnen und Kunden laut Bundesinnenministerium (BMI) nur an ihr bestelltes Feuerwerk, wenn sie eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine andere Ausnahmegenehmigung vorweisen können. Denn diese Personengruppe darf Feuerwerk der Kategorie F2 das ganze Jahr lang erwerben. Onlineshops fragen solche Nachweise daher in der Regel ab.
Legales Feuerwerk trägt ein Zeichen und zwei Nummern
Die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes empfiehlt in jedem Fall, Silvesterfeuerwerk nur in regulären Geschäften oder bei seriösen Onlineshops zu kaufen. Andernfalls bestehe die Gefahr, Knaller und Raketen aus dem Ausland zu erwerben, die möglicherweise ungeprüft und damit in Deutschland verboten oder sogar lebensgefährlich sein können.
Wer solch illegale Feuerwerkskörper aus dem Ausland einführt, dem droht bei Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Geprüftes und zugelassenes Feuerwerk erkennen Verbraucherinnen und Verbraucher am CE-Zeichen und der Registriernummer in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle auf dem jeweiligen Feuerwerkskörper.
Bei Versand besteht Gefahr von Beschädigungen
Die BAM rät sogar dazu, Onlineshops ganz zu meiden und die Feuerwerkskörper besser in regulären Verkaufsstellen zu erwerben. Der Grund: So kann man sich gleich selbst vom einwandfreien Zustand von Böllern und Raketen überzeugen.
«Bei Onlineshops bestand in der Vergangenheit häufig das Problem darin, dass diese nicht gemäß gefahrgutrechtlicher Vorschriften versendet wurden und es […] beim Transport zu Beschädigungen kam», so die BAM-Sprecherin. Beschädigtes Feuerwerk kann unvorhersehbar und gefährlich explodieren, was zu schweren Verletzungen führen kann.
Besondere Vorschriften für Transport und Lagerung
Apropos Transport: Wer Feuerwerkskörper ab dem 29. Dezember selbst im Handel kauft, sollte darauf achten, dass er oder sie auch hier die jeweils geltenden Vorschriften für den Transport einhält. Dem Bundesinnenministerium zufolge dürfen pro Fahrzeug nämlich maximal drei Kilogramm Nettoexplosivstoffmasse (NEM) transportiert werden.
Wer nur ein paar Knaller und Raketen kauft, dürfte an dieser Schwelle längst nicht kratzen. Ein einzelner Böller beinhaltet etwa bis zu fünf Gramm NEM, eine Rakete kann bis um die 20 Gramm NEM beinhalten. Die konkreten Zahlen können Verbraucherinnen und Verbraucher der jeweiligen Verpackung des gewünschten Produkts oder der Artikelbeschreibung im Netz entnehmen.
Wie viel Feuerwerk darf wo gelagert werden?
Auch zu Hause ist darauf zu achten, dass bestimmte Grenzwerte bei der Lagerung nicht überschritten werden. Neben Feuerwerk der bereits genannten Kategorie F2 zählt auch die Kategorie F1 zum Bereich des privaten Feuerwerks: F1 umfasst Knallkörper ab zwölf Jahren wie Tischfeuerwerke oder Wunderkerzen.
Für privates Feuerwerk gelten laut BAM folgende Regeln:
- In einem bewohnten Raum darf nur bis zu 1 Kilogramm NEM aufbewahrt werden.
- In einem unbewohnten Raum eines Wohngebäudes – etwa einem nicht genutzten Gästezimmer oder einem Wäscheraum – dürfen maximal 10 Kilogramm NEM aufbewahrt werden
- In einer unbewohnten und abgetrennten Garage darf man höchstens 15 Kilogramm NEM lagern.
Feuerwerk kühl, trocken und außer Kinderreichweite lagern
Generell ist darauf zu achten, dass das Feuerwerk außerhalb der Reichweite von Kindern gelagert wird. Es sollte zudem kühl und trocken liegen und nicht etwa in der Nähe von Heizkörpern oder Heizleitungen, um eine ungewollte Auslösung zu vermeiden, so die BAM-Sprecherin.
Dort, wo das Feuerwerk gelagert wird, darf zudem nicht geraucht und es darf kein offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Gefahren erhöhende Stoffe wie etwa Spraydosen müssen zudem aus der unmittelbaren Nähe des Feuerwerks entfernt werden.
