Wer lange gearbeitet hat oder etwa auch durch Erziehung der Kinder oder Pflege der Eltern Rentenpunkte gesammelt hat und trotzdem nur eine kleine Rente bekommt, kann unter Umständen vom Grundrentenzuschlag profitieren. Voraussetzung ist, dass mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erworben wurden und der Verdienst dabei im Schnitt weniger als 80 Prozent des deutschen Durchschnitts betrug.
Wie hoch der Zuschlag ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Laut Bundesarbeitsministerium liegt er derzeit im Schnitt bei rund 92 Euro brutto pro Monat. Was sich positiv auf den Zuschlag auswirken kann: die Abgabe einer Steuererklärung. Darauf weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin.
Steuerlich relevante Ausgaben unbedingt angeben
Denn ob ein Anspruch besteht oder nicht – und falls ja, in welcher Höhe -, prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) automatisch anhand der ihr vorliegenden Daten der Finanzbehörden. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern. Ohne Abgabe einer Steuererklärung kann dieses lediglich geschätzt werden. Von den bekannten Rentenzahlungen wird dann lediglich der steuerfreie Rentenanteil und der Werbungskosten-Pauschbetrag von derzeit 102 Euro im Jahr abgezogen.
Wer aber deutlich höhere Werbungskosten, Belastungen durch Krankheitskosten, Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder Spenden in der Steuererklärung geltend machen kann, dessen zu versteuerndes Einkommen ist faktisch deutlich geringer als das geschätzte. Das kann laut VLH dazu führen, dass überhaupt erst ein Anspruch auf Grundrente ausgelöst wird oder ein bestehender Anspruch höher ausfällt.