Das Jahresende naht und damit auch die Weihnachtszeit. Für manche gibt es da noch eine zusätzliche Bescherung vom Arbeitgeber: Weihnachtsgeld. Doch wer hat eigentlich Anspruch darauf? Kann das jeder bekommen?
Anspruch auf Weihnachtsgeld: Was steht im Vertrag?
«Eine Anspruchsgrundlage kann etwa ein Tarifvertrag oder ein Arbeitsvertrag sein», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
- Ist dort ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ausdrücklich geregelt, muss der Arbeitgeber die Zahlung leisten.
- Allerdings kann darin auch festgelegt sein, dass vergleichbare Leistungen – wie etwa eine Jahresprämie – angerechnet werden dürfen. In diesem Fall wird das Weihnachtsgeld möglicherweise mit anderen Zahlungen verrechnet.
- Auch Betriebsvereinbarungen können eine Grundlage sein. Allerdings kann darin auch festgelegt sein, dass vergleichbare Leistungen – wie etwa eine Jahresprämie – angerechnet werden dürfen. In diesem Fall wird das Weihnachtsgeld möglicherweise mit anderen Zahlungen verrechnet.
Gleichbehandlung ist Pflicht
Steht im Vertrag nichts von Weihnachtsgeld, hat man grundsätzlich keinen Anspruch darauf. Doch es gibt Ausnahmen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter fair zu behandeln. Zahlt der Arbeitgeber also Weihnachtsgeld an einige Angestellte, muss er sicherstellen, dass alle vergleichbaren Beschäftigten ebenfalls berücksichtigt werden.
Wird man selbst ausgeschlossen, während Kollegen das Geld erhalten, muss der Arbeitgeber einen sachlichen Grund dafür vorweisen können. Andernfalls kann ein Anspruch auf die Zahlung bestehen.
Freiwilligkeitsvorbehalt: Kein Anspruch für die Zukunft
Arbeitgeber können sich jedoch absichern, indem sie einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt nutzen. Das bedeutet: Das Unternehmen Der Chef erklärt bei der Auszahlung ausdrücklich, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist und keinen Anspruch für die kommenden Jahre begründet. Dieser Vorbehalt muss eindeutig formuliert sein – entweder im Arbeitsvertrag oder schriftlich bei der Auszahlung.
Fehlt ein solcher Hinweis, kann durch wiederholte Zahlungen drei Jahre hintereinander ein Anspruch entstehen. Das nennt sich «betriebliche Übung». In diesem Fall müsste der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auch im vierten Jahr zahlen.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.
