Wenn’s draußen ungemütlich windet, ist die Zeit für dieses Freizeitvergnügen gekommen: Drachen steigen lassen. Doch nicht überall sollte man den Flieger ganz unbesorgt aufsteigen lassen. Darauf weisen die Verbraucherschützer des Verbands Geld und Verbraucher (GVI) und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hin.
Ganz wichtig: Drachen gelten in Deutschland als Luftfahrtzeuge. Darum gilt selbst für den kleinsten Papierdrachen die Vorgabe, zu Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen mindestens einen Abstand von drei Kilometern einzuhalten. Hochspannungsleitungen, Fahrleitungen, Bahnlinien, Antennenanlagen und Straßen sollten mindestens in doppelter Schnurlänge Entfernung liegen. Grundsätzlich darf die Schnur eines Drachens maximal 100 Meter Länge messen. Ist die Schnur länger, braucht es zur Nutzung die Erlaubnis des örtlich zuständigen Luftamts.
Privathaftpflicht kann berechtigte Forderungen übernehmen
Zudem dürfen Schutzgebiete für Tiere – etwa an deren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten – nicht betreten werden. Auch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Privatgrundstücke sind tabu.
Wer trotz Einhaltung sämtlicher Vorgaben Dritte beim Drachensteigen verletzt oder anderweitig schädigt, macht sich schadenersatzpflichtig. Die finanzielle Belastung kann die eigene Privathaftpflichtversicherung auffangen. Sie greift der GVI zufolge in der Regel für Drachen ohne Motor und Antrieb mit einem Fluggewicht von bis zu fünf Kilogramm.
