Wer mit anderen privat in Chats schreibt, erwartet vielleicht nicht, dass es Auswirkungen auf den Job haben könnte. Mitunter können Nachrichten in Gruppenchats aber Grund für eine Abmahnung oder eine Kündigung sein. Das erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Verweis auf ein Gerichtsurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2023 (Az.: 2 AZR 17/23).
Generell ist eine sofortige Kündigung aber nicht die gängige Praxis. Wenn etwa beleidigende Nachrichten aus Privatchats an den Arbeitgeber weitergegeben werden, wird zuallererst der Kontext der Nachrichten untersucht. In der Regel müssen Arbeitgeber Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dann zunächst abmahnen. Bleibt die Abmahnung erfolglos und setzen Beschäftigte ihr Verhalten fort, kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Das gelte allerdings nicht, wenn es um strafrechtlich relevante Vorwürfe geht, so der Fachanwalt.
Chat als privater Austausch?
Im Fall vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der Mitglied in einer Whatsapp-Gruppe aus zeitweise bis zu sieben ehemaligen und aktiven Angestellten eines Unternehmens war. Im Chat wurden mehrere Hundert beleidigende und menschenverachtende Aussagen gepostet, auch mit Bezug auf das Arbeitsumfeld sowie Kollegen und Vorgesetzte im Unternehmen.
Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von der Chatgruppe und den geteilten Inhalten und kündigte das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters außerordentlich fristlos. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsklage und dem Argument, dass es sich bei dem Chatverlauf um einen rein privaten Austausch gehandelt habe.
Private Chats können außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen vertrat zunächst die Auffassung, dass eine fristlose Kündigung aufgrund der Umstände nicht gerechtfertigt sei. Die Aussagen seien in einem privaten Kontext geschehen, die Kommunikation sei als vertraulich zu werten.
Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Bei einer Gruppe von sieben Leuten sei anzunehmen, dass die Nachrichten nach außen getragen werden könnten – für eine Vertraulichkeitserwartung brauche es einer besonderen Darlegung durch den Kläger.
Auch die Kündigung ohne vorige Abmahnung ist aus Sicht des BAG gerechtfertigt gewesen. «Die Menge der rassistischen und beleidigenden Nachrichten hat das Bundesarbeitsgericht so eingeschätzt, dass es keiner Abmahnung bedurfte», erklärt Meyer. Durch die vielen Nachrichten habe der Angestellte bewiesen, dass er nicht belehrbar sei.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).