Mit Kryptogeschäften Gewinn erzielt? Dann kann es sein, dass darauf Steuern fällig werden. Anlegerinnen und Anleger müssen ihre Käufe und Verkäufe von Bitcoin, Ethereum und Co. darum selbst dem Finanzamt offenlegen – und diese auch mit Beweisen unterfüttern können.

«Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft», sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In einem Schreiben verkündet das Bundesfinanzministerium: Betroffene müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren – selbst wenn am Ende gar keine Steuern anfallen.

Screenshots oder Steuerreports können als Beleg dienen

Für den Nachweis benötigt es plausible Belege der Wallet-Adresse sowie den Namen der Handelsplattformen für jeglichen Transfer – zum Beispiel anhand von Screenshots der Wallets. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. 

Besonders streng sind die Regeln dem BVL zufolge, wenn der Kryptohandel über ausländische Plattformen abgewickelt wird. Hier müssen Investoren sämtliche relevanten Daten und Belege selbst beschaffen. Gehen diese verloren – etwa, weil eine Plattform pleitegeht -, kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil von Steuerpflichtigen schätzen.

Nicht immer werden Steuern fällig

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptogeschäften bleiben in Deutschland immer dann steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist verstrichen ist, also zwischen Kauf- und Verkaufsdatum mehr als ein Jahr vergangen ist. Werden die Token innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss dieser mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, so der BVL. 

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Gewinn sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte mindestens 1.000 Euro im Jahr beträgt. «Sobald die Freigrenze von 1.000 Euro überschritten wird, muss der gesamte Gewinn – und zwar vom ersten Euro an – versteuert werden», so Jana Bauer.

Ob Gewinn oder nicht: Die Geschäfte sind dem Finanzamt grundsätzlich anzuzeigen – und neuerdings eben auch entsprechend zu belegen. Auf Nachfrage müssen Anlegerinnen und Anleger nämlich auch nachweisen können, dass die Spekulationsfrist beziehungsweise die Freigrenze eingehalten wurde. Für eine korrekte Steuererklärung sei die Dokumentation darum unerlässlich.