Wer ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidet, hat Anspruch auf Mutterschutz. Das gilt seit der Anpassung des Mutterschutzgesetzes seit 1. Juni 2025. Aber was genau müssen Frauen tun, um die Schutzfrist in Anspruch zu nehmen?

Das hängt davon, ob eine Frau ihren Arbeitgeber bereits über die Schwangerschaft informiert hat. In dem Fall muss sie ihn im Fall einer Fehlgeburt über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft in Kenntnis setzen, informiert das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Der Arbeitgeber muss den Mutterschutz dann gewähren. 

Ärztliches Attest als Nachweis

Auf Verlangen müsse die betroffene Frau aber einen Nachweis über die Fehlgeburt vorlegen, so eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums. Als Nachweis dient etwa ein ärztliches Attest sein, «aus dem hervorgeht, dass eine ​Fehlgeburt erlitten wurde», erklärt Sandra Runge, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Zudem müsse der Zeitpunkt, also die genaue Schwangerschaftswoche, dort festgehalten sein. Für den Beginn der Schutzfrist ist der Tag der Fehlgeburt maßgeblich.

Gestaffelte Schutzfristen sind bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche seit Anfang Juni 2025 so geregelt: Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche 6 Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen. Betroffene erhalten Mutterschaftsgeld für die gesamte Schutzfrist sowie den Tag der Fehlgeburt.

Die Neuregelung soll es Frauen nach einer Fehlgeburt ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen. Wer den Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert hat, kann selbst bestimmen, ob der Arbeitgeber von der Fehlgeburt erfahren soll. Der Mutterschutz nach einer Fehlgeburt kann aber nur umgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber Kenntnis hat. 

Arbeitsunfähigkeit weiter möglich

Frauen haben auch die Möglichkeit, sich nach einer Fehlgeburt aktiv für die Arbeit zu entscheiden. Sie können sich auch weiterhin arbeitsunfähig melden. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist dann abhängig von der Einschätzung einer Ärztin oder eines Arztes. «Es besteht kein Zwang, die Fehlgeburt zu offenbaren, falls die Mutter das nicht möchte», so Runge. 

Wichtig: Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gelten dann aber die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beziehungsweise zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.