Der Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und dem Discounter Lidl um die «Lidl Plus»-App dürfte sich noch länger hinziehen. Zwar kündigte das Oberlandesgericht Stuttgart am Dienstag eine Entscheidung für den 23. September an. Der Verbrauchersenat machte aber zugleich deutlich, dass er in dem Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage sieht – und deshalb die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zulassen wird. Ein Vergleich zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Lidl zeichnete sich nicht ab.
Nach früheren Angaben des Discounters nutzen mehr als 100 Millionen Kunden die «Lidl Plus»-App, um von Rabatten, Coupons und Aktionen zu profitieren. Die Verbraucherschützer hatten im April eine Unterlassungsklage eingereicht. Ihrer Ansicht nach weist Lidl weder vor Abschluss des Nutzungsvertrages in der App, noch in den zugehörigen Nutzungsbedingungen ausreichend darauf hin, dass Verbraucher die App-Rabatte mit ihren persönlichen Daten bezahlen.
Kammer: Komplizierte Rechtslage
Der Vorsitzende Richter, Oliver Mosthaf, sagte: «Wir haben einen Sachverhalt, der relativ einfach ist, und eine Rechtslage, die ziemlich kompliziert ist». Die Frage liege offen auf dem Tisch. Man müsse nun entscheiden, ob man einen Gesamtpreis angeben müsse, auch wenn dieser nicht in Geld bestehe. «Und ob man in zweiter Linie sagen darf, etwas sei kostenlos, wenn es unstreitig kein Geld kostet, aber eine andere Gegenleistung zur Verfügung gestellt wird.»
Es handle sich ganz zweifellos um eine grundsätzliche Frage, sagte Mosthaf. Er deutete an, dass der BGH auch den Europäischen Gerichtshof anrufen könnte, da es unter anderem um die Auslegung einer EU-Richtlinie geht.
Nach Angaben der Verbraucherschützer handelt es sich um ein Pilotverfahren. Bislang sei nicht ausreichend geklärt, welche Informationspflichten bei digitalen Bonusprogrammen bestehen, die Nutzerdaten als Gegenleistung vorsehen.
Weitere Klagen gegen Edeka, Rewe und Penny
Lidl äußerte sich nicht zu dem laufenden Verfahren. Der Discounter mit Sitz bei Heilbronn eckte schon in der Vergangenheit an, zum Beispiel mit der Werbung für exklusive App-Rabatte. In einem Vergleich mit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte sich das Unternehmen im April verpflichtet, in seiner gedruckten Werbung immer den Preis anzugeben, der für alle Kundinnen und Kunden gilt – und nicht nur den für App-Nutzer.
Gegen andere Handelskonzerne laufen oder liefen ähnliche Verfahren, bei denen Treue-Apps im Mittelpunkt stehen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in dieser Woche Klage gegen die Regionalgesellschaft Edeka Südwest eingereicht. Der Supermarktkette wird ebenfalls vorgeworfen, in ihrer Werbung nur den reduzierten Preis für App-Nutzer angegeben zu haben – nicht aber für andere Kunden. Penny hatte kürzlich bereits einen entsprechenden Unterlassungsantrag der Verbraucherschützer anerkannt. Der Discounter erklärte, die Darstellung der Angebote bereits angepasst zu haben.
Ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale und dem Lebensmittelhändler Rewe ist bislang nicht abgeschlossen. Auch hier geht es um die Art und Weise, wie Rabatte ausgewiesen wurden. Rewe habe in der App lediglich die Höhe eines Bonus-Coupons angegeben, jedoch nicht den Preis des jeweiligen Produkts, kritisieren die Verbraucherschützer.