Freistellungsauftrag bei der Bank eingerichtet? Damit können Sie verhindern, dass die Bank automatisch Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden einbehält und ans Finanzamt abführt. Denn Ledige können dank des Sparerpauschbetrags bis zu 1.000 Euro, zusammenveranlagte Ehepaare bis zu 2.000 Euro jährlich an Kapitalerträgen vereinnahmen, ohne dass darauf Steuern zu bezahlen sind. 

Weiß die Bank aber nicht, wie Sie Ihren Sparerpauschbetrag in Ihrem eigenen Finanzkosmos einsetzen, kann sie diesen auch nicht berücksichtigen. «Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder übersteigen die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag, zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer ab», sagt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). 

«Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch die Kirchensteuer.» Insgesamt können sich die Abzüge so auf maximal 27,99 Prozent belaufen.

Sinnvolle Aufteilung gefragt

Gut zu wissen: Wer bei mehreren Finanzinstituten Kapitaleinkünfte erwirtschaftet, kann den Sparerpauschbetrag mit verschiedenen Freistellungsaufträgen auch auf mehrere Banken und Sparkassen verteilen. Denn heutzutage ist es durchaus üblich, mehrere Konten oder Depots zu besitzen. Dabei wichtig: In Summe sollten die Freistellungsaufträge den jeweils geltenden Maximalwert von 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro nicht übersteigen.

«Übersteigen mehrere erteilte Freistellungsaufträge zusammen den maximalen Freibetrag und werden diese Kapitalerträge auch tatsächlich erzielt und steuerfrei gestellt, besteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung», sagt Mertens. Das führt dann in der Regel zu einer Steuernachzahlung. 

Zu viele Steuern gezahlt?

Wird der Freibetrag zu eigenen Ungunsten aufgeteilt, sodass auf dem einen Konto noch Steuerfreibetragsvolumen frei ist, während es im Depot schon ausgeschöpft wurde, ist das grundsätzlich unproblematisch. Zu viel einbehaltene Steuer können sich Sparerinnen und Sparer durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zurückholen.

«Oftmals ist es sinnvoll, das Steuerfreistellungsvolumen für das Depot zu nutzen», rät Mertens. Denn viele Steuerpflichtige haben thesaurierende Fonds im Depot, bei denen die Erträge automatisch in neue Fondsanteile investiert werden, wodurch sich mit den Jahren ein Zinseszinseffekt ergibt. Wenn von den Erträgen aufgrund des erteilten Freistellungsauftrages kein Steuerabzug vorgenommen werden muss, ist der Wiederanlagebetrag entsprechend höher und der Zinseszinseffekt kann die optimale Wirkung entfalten.