Der Sommerurlaub steht kurz bevor – einige Beschäftigte freuen sich in diesem Zusammenhang aber nicht nur auf die Erholung, sondern auch auf das Gehalts-Plus. Denn für manche von ihnen gibt es nun Urlaubsgeld. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus?

«Urlaubsgeld zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn, es unterliegt der Lohnsteuer sowie den Sozialabgaben», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Je nach Art der Auszahlung kann die Besteuerung des Urlaubsgeldes aber variieren. 

Steuervorteil ist nicht von langer Dauer

Wird das Urlaubsgeld einmalig ausgezahlt, gilt das Extra von Chef oder Chefin als sonstiger Bezug. Aufgrund des sprunghaften, kurzzeitigen Gehaltsanstiegs und der damit verbundenen, steigenden Steuerprogression bleibt netto dann vergleichsweise wenig vom Brutto-Urlaubsgeld übrig. 

Wird das Urlaubsgeld hingegen Monat für Monat und in gleichbleibender Höhe zusammen mit dem monatlichen Gehalt gezahlt, wird es als Teil des laufenden Arbeitslohns betrachtet und mit dem individuellen Steuersatz besteuert, der geringer ausfallen dürfte. Mit der Abgabe einer Steuererklärung gleichen sich mögliche Nachteile am Ende eines Jahres wieder aus. Der Steuerunterschied macht sich also lediglich im Auszahlungsmonat bemerkbar.

Erholungsbeihilfe ist an bestimmte Bedingungen geknüpft

Alternativ zum Urlaubsgeld können Unternehmen auch eine sogenannte Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ebenfalls freiwillige Sonderzahlung kann pauschal mit nur 25 Prozent Lohnsteuer besteuert werden und bleibt im Gegensatz zum Urlaubsgeld sozialabgabenfrei. Dafür müssen aber bestimmte Bedingungen erfüllt sein, teilt der Bund der Steuerzahler mit. 

Zum einen muss die Zahlung eindeutig dem Zweck der Erholung dienen – also etwa für einen Urlaub oder einen Kuraufenthalt eingesetzt werden. Zum anderen darf die Erholungsbeihilfe gewisse Höchstbeträge nicht übersteigen. Pro Jahr dürfen für den jeweiligen Mitarbeiter höchstens 156 Euro, für dessen Ehepartner weitere 104 Euro sowie für jedes seiner Kinder noch einmal 52 Euro ausgezahlt werden.

Von der Erholungsbeihilfe könnten – genau wie vom Urlaubsgeld auch – alle Beschäftigten profitieren. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um Festangestellte, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudenten oder Minijobber handelt.