Extreme Belastung, ständig Ärger mit der Chefin, im Job schon länger nicht mehr glücklich: Manchmal reicht in einer solchen Situation ein kleiner Auslöser und man knallt der Führungskraft unüberlegt die Kündigung auf den Tisch. Aber kann man die Kündigung wieder zurückziehen, wenn man die Entscheidung mit klarem Kopf doch schnell bereut?
«Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger wirksam wird», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wer also im Affekt den eigenen Job kündigt, wird auch mit der Entscheidung leben müssen. Das Arbeitsverhältnis kann lediglich dann fortgesetzt werden, wenn sowohl das Einverständnis vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer vorliegen, um das Kündigungsschreiben aufzuheben.
Was nach einer mündlichen Kündigung gilt
Einen potenziellen Ausweg kann es andernfalls geben, wenn die Kündigung nicht in rechtsgültiger Form eingereicht wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt vor, dass nur Kündigungen in schriftlicher Form gültig sind – nicht aber in einer mündlichen oder digitalen Fassung.
Wer der Chefin oder dem Chef also nur ein mündliches «Ich kündige!» entgegen geschmettert hat, hat sein Arbeitsverhältnis in aller Regel noch nicht wirksam beendet. Hier besteht Gelegenheit, sich in Ruhe mit dem Arbeitgeber auszusprechen und die Aussage zurückzuziehen. Bedenken sollten Beschäftigte aber, dass eine solche Aussage und Willenserklärung das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten kann.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
