Das Berliner Testament ist für Eheleute die wohl gängigste Form, den gemeinsamen Nachlass zu regeln. Stirbt einer von beiden, erhält der überlebende Ehepartner alles. Geht später auch dieser von der Welt, wird meist den Kindern das gesamte Vermögen vermacht. 

Nicht immer kann und will sich der Nachwuchs aber bis zum Ableben des zweiten Elternteils gedulden, um ein Stück des Erbes abzubekommen. Denn grundsätzlich kann er seinen Pflichtteil schon beim Tod des ersten Elternteils einfordern. Für den jeweils überlebenden Elternteil kann das herausfordernd werden – zum Beispiel, wenn das gesamte Kapital im Familienheim steckt und ohne den Verkauf der Immobilie kein Geld zum Auszahlen des Pflichtteils vorhanden ist.

Um solche Begehren für den Nachwuchs unattraktiv zu machen, sind Berliner Testamente oft mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel versehen. Sie sieht vor, dass Kinder vom Erbe des länger lebenden Elternteils ausgeschlossen werden, sollten sie diesen nach dem Tod eines Elternteils mit Pflichtteilsansprüchen konfrontieren. Auf diese Weise soll der Nachlass zusammengehalten werden.

Einseitige Konfrontation genügt Gerichten

Üblicherweise ist die Pflichtteilsstrafklausel so formuliert, dass der Ausschluss vom Erbe erfolgt, wenn die Geltendmachung des Pflichtteils «gegen den Willen» des überlebenden Elternteils erfolgt. Und das reicht in der Regel aus, um die Klausel in der Praxis auch rechtssicher durchzusetzen. 

Drängt der Nachwuchs schon frühzeitig auf seinen Pflichtteil, müssen überlebende Elternteile nicht zwingend ihren Unmut über das Begehren äußern, damit die Klausel greift. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 8 W 56/24) verweist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins. 

In dem konkreten Fall hatte eine Tochter ihre Mutter nach dem Tod des Vaters um Auszahlung des Pflichtteils gebeten. Die Ansprüche ließ die Mutter mit Anwaltsschreiben bestätigen und kam dem Wunsch der Tochter nach. Als auch die Mutter starb, wurde der Sohn daraufhin Alleinerbe, die Tochter erhielt erneut nur ihren Pflichtteil.

Zurecht, wie das Gericht klarstellte. Ein entgegenstehender Wille sei regelmäßig bereits dann festzustellen, wenn Pflichtteilsberechtigte – wie hier geschehen – einseitig und in konfrontativer Weise zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an Erben herantreten. Eine zusätzliche Äußerung sei dann nicht nötig. Denn diese könne vom subjektiven Empfinden der Beteiligten abhängen, wovon das Greifen der Pflichtteilsstrafklausel nicht abhängen dürfe.