Wer jahrelang einen Dienstwagen mit privatem Nutzungsrecht hatte und dann den Anspruch darauf verliert, hofft vielleicht auf eine Entschädigung. Doch solange die Betriebsvereinbarung das anders regelt, muss der Arbeitgeber einem nichts anbieten, zeigt zumindest ein Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln, auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VFAA) hinweist. (Az.: 6 Sa 519/23)

Denn wenn im Arbeitsvertrag oder in der Dienstwagenregelung klar festgelegt ist, in welchen Situationen der Wagen wieder abgegeben werden muss, ist das rechtlich begründet. 

Die Gründe können vielfältig sein: Etwa, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage gerät, Vorschriften nicht eingehalten werden oder aber der Fahrer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig wird.

Dienstwagen nach 25 Jahren weg

Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter seit 1996 einen Dienstwagen inklusive Erlaubnis für private Nutzung gestellt bekommen. Bei einer Firmenverschmelzung 2021 wurde er aber wieder eingefordert. Laut der Gesamtbetriebsvereinbarung vom neuen Arbeitgeber hatte der Angestellte keinen Anspruch mehr auf den Wagen, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, den Hintergrund. Der Mitarbeiter klagte daraufhin den neuen Arbeitgeber an und verlangte eine monatliche Entschädigungszahlung.

In erster Instanz bekam der Mann recht. Das Arbeitsgericht Siegburg sprach ihm eine Entschädigungszahlung von 600 Euro zu. Dabei wurden die Monate ohne den Dienstwagen, zu dem Zeitpunkt zwei Monate, mit jeweils 300 Euro vergütet. Zukünftige Zahlungen wurden abgewiesen, da dafür nicht die nötigen Voraussetzungen erfüllt seien.

Landesarbeitsgericht sieht keinen Anspruch

Der Kläger hat dies jedoch angefochten und den Antrag gestellt, die Entschädigungssumme auch in zukünftige Monaten ausgezahlt zu bekommen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln in nächster Instanz hatte er damit aber keinen Erfolg. Nicht nur lehnte es den Antrag ab, sondern sah zudem keinen Anspruch auf die Entschädigungssumme von 600 Euro.

Denn auch wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber wechselt, können bestehende Rechte geändert werden und der Anspruch auf einen Dienstwagen verfallen, heißt es im Urteil. Dazu muss im Arbeitsvertrag eine offene Bezugnahme auf die Betriebsregelungen bestehen.

Doch: Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, so Rechtsanwalt Görzel. Dort ist der Fall nun anhängig. Gerade für Angestellten mit Dienstwagenregelungen in Formularverträgen sei das Thema relevant.