Wer arbeitsunfähig wird, für den gibt es erst einmal die Entgeltfortzahlung. Doch nicht immer wird das Gehalt im Krankheitsfall weiter bezahlt: Bekommt man eine Infektion, nachdem man sich ein Tattoo stechen ließ, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung verweigern. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor, auf das der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann verweist.
Im konkreten Fall hat sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo auf den Arm stechen lassen, das sich daraufhin entzündet hat. Trotz ihrer Krankschreibung weigerte sich der Arbeitgeber, ihr Gehalt fortzuzahlen. Es handele sich nicht um ein normales Krankheitsrisiko und die Infektion sei selbst verschuldet.
Risiken und Nebenwirkungen sollten bedacht werden
Der Annahme stimmte das Gericht in Kiel zu. Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass es keinen Anspruch auf die Fortzahlung gibt, wenn Arbeitnehmer gegen das eigene Gesundheitsinteresse handeln. Beim Tätowieren gebe es eine etwa fünf Prozent hohe Wahrscheinlichkeit einer Entzündung.
Diese Chance ist laut dem Gericht nicht vernachlässigbar: Ihr Verhalten wird als grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse gewertet. Die Infektion war demnach keine außergewöhnliche oder fernliegende Komplikation und das Verweigern der Fortzahlung somit berechtigt. (Az.: 5 Sa 284 a/24)