Wer in einer akuten Notlage steckt und Leib, Leben, Eigentum oder Freiheit bedroht sieht, darf sich im Rahmen der Notwehr gegen einen Angreifer wehren. Aber Vorsicht: Die Wahl des Mittels muss dabei angemessen sein. Sonst kann aus einer Notwehrhandlung schnell eine strafbewehrte Handlung werden.
Wann die Ausübung des Notwehrrechts in einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden steht, beschreibt der hypothetische «Kirschbaumfall» gut, der im Buch «Das einzige Buch über Recht, das du lesen musst» von Rechtsanwalt Christian Solmecke nachzulesen ist.
Der Fall handelt von einem im Rollstuhl sitzenden Rentner, der zwei Jungen bemerkt, die sich in seinen Garten schleichen, um ein paar Kirschen vom Baum zu stehlen. Als die Kinder den Rentner bemerken, ergreifen sie die Flucht.
Daraufhin fordert der Rentner die beiden Jungen zum Stehenbleiben auf und warnt sie, andernfalls mit seiner Waffe zu schießen. Weil die Kinder nicht hören, greift der Rentner tatsächlich zu seinem Gewehr und schießt. Einer der beiden Jungen wird dabei schwer verletzt.
Wie würde ein Gericht im «Kirschbaumfall» entscheiden?
Ein Gericht würde in diesem Fall später zur Erkenntnis gelangen, dass eine Notwehrhandlung zwar erforderlich gewesen ist, weil dem Rentner aufgrund seiner Gehbehinderung kein anderes Mittel als die Schussabgabe zur Verfügung stand, um den Kirschendiebstahl zu unterbinden.
Geboten ist die Handlung aber nicht, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem drohenden Schaden des Rentners – dem Verlust von ein paar Kirschen – und den Folgen der Notwehr – der Gefahr von Leib und Leben der Kinder – besteht.
Durch eine derart harsche Maßnahme dürfe der Rentner sein Eigentum also nicht verteidigen, heißt es in dem Buch. Er müsste sich also für die strafbare Verletzung des Jungen vor Gericht rechtfertigen.
