Mit den behördlich angeordneten Schließungen waren vielen Geschäften die Einnahmen weggebrochen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Frank Rumpenhorst/dpa)

Der Bundesgerichtshof will sich heute zu der Frage äußern, ob Geschäftsinhaber im Corona-Lockdown weiter die volle Miete zahlen mussten.

Bei der Verhandlung im Dezember hatte sich abgezeichnet, dass Einzelhändler voraussichtlich nicht auf eine pauschale Halbe/Halbe-Regelung hoffen können. Möglicherweise müssen sämtliche Fälle vor Gericht einzeln genau geprüft werden. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe waren der Ansicht, dass zum Beispiel mitberücksichtigt werden muss, ob der Geschäftsinhaber staatliche Hilfen oder Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen hat.

Musterfall aus Sachsen

Grundlage ist ein Musterfall aus Sachsen. Es geht um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7850 Euro will. Das Oberlandesgericht Dresden hatte jedoch entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen muss. Es gehe um «weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie». Das Risiko einer solchen Systemkrise könne nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.

Kik steht nicht alleine da. Mit den behördlich angeordneten Schließungen im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie waren vielen Geschäften von einem Tag auf den anderen die Einnahmen weggebrochen. Feste Kosten wie die Miete fielen hingegen weiter an. Manche Vermieter zeigten Entgegenkommen, andere nicht.

Im Dezember 2020 hatte der Gesetzgeber klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen Corona-Maßnahmen schließen müssen oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen öffnen dürfen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Mieter und Vermieter einen Vertrag wohl nicht geschlossen hätten, wenn schon klar gewesen wäre, was die Zukunft bringt. Damit haben Geschäftsinhaber aber nicht automatisch Anspruch darauf, dass ihnen ein Teil der Miete erlassen wird. Der Vermieter kann auch nur einen Aufschub gewähren. Die Gerichte haben keine einheitliche Linie.

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