Die kriminelle Masche um Finanzanlagen auf gefälschten Online-Plattformen war im vergangenen Herbst in die Schlagzeilen geraten (Symbolbild). (Urheber/Quelle/Verbreiter: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)

In einem Prozess vor dem Landgericht München I um internationalen Finanz-Betrug ist ein Komplize des Cyberkriminellen «Wolf of Sofia» zu sechs Jahren und zehn Monaten Haft wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt worden.

Der 45-Jährige soll Teil der Führungsriege der Bande gewesen sein und hatte alle Vorwürfe zu Prozessbeginn eingeräumt. «Wolf of Sofia» wird der Kopf der Betrügerbande genannt, der mittlerweile in Österreich wegen Cyberkriminalität verurteilt wurde. 

Die kriminelle Masche um Finanzanlagen auf gefälschten Online-Plattformen war im vergangenen Herbst auch im Zusammenhang mit den Enthüllungen rund um die sogenannten Pandora Papers in die Schlagzeilen geraten – ein Datenleck mit Informationen über internationale Schattenfinanzplätze.

Das Münchner Gericht verhängte nun die Unterbringung des Angeklagten, der vor Gericht einen erheblichen Drogenkonsum angab, in einer Entziehungsanstalt – und zog außerdem 760 000 Euro ein.

Mehrere Hundert Geschädigte

In dem Prozess ging es um einen Schaden von rund 8,7 Millionen Euro im Zeitraum von März 2016 bis März 2019. Die Anklageschrift listete mehrere Hundert Geschädigte auf, zusätzlich gehen die Ermittler von einer hohen Dunkelziffer aus. Anleger unter anderem aus Deutschland verloren demnach Werte von 250 bis hin zu mehreren Hunderttausend Euro.

Laut Staatsanwaltschaft hatte die Gruppe auf gefälschten Online-Handelsplattformen verschiedene Finanzanlagen angeboten, darunter hochspekulative Formen wie Kryptowährungen. Angelockte Anleger konnten demnach für 250 bis 300 Euro ein Konto eröffnen. Angebliche Experten hätten die Opfer dann per Telefon überzeugt, immer mehr Geld zu investieren.

Die Gruppe des Angeklagten unterhielt laut Staatsanwaltschaft mindestens vier Call-Center in Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie Georgien, für die der Angeklagte im operativen Tagesgeschäft verantwortlich gewesen sein soll. «Zur Überzeugung des Gerichts beging der Angeklagte die Taten infolge eines Hangs, Suchtmittel zu konsumieren», hieß es in einer Gerichtsmitteilung vom Mittwoch.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Staatsanwaltschaft und Verteidigung können binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.

Von