Wärmedämmstoff steht auf einer Baustelle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung zur nachträglichen Wärmedämmung von Altbauten getroffen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Silas Stein/dpa)

Um das nachträgliche Dämmen von Altbauten voranzutreiben, darf das Land Berlin betroffenen Nachbarn fürs erste weiter sehr viel zumuten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar Zweifel, ob die außergewöhnlich weitgehende Regelung in der Hauptstadt noch verfassungsgemäß ist.

Die obersten Zivilrichter halten es aber nicht für ausgeschlossen, dass der Klimaschutz ein solches Vorgehen der Politik rechtfertigt. Deshalb liegen die Voraussetzungen nicht vor, um das Bundesverfassungsgericht einzuschalten, wie die Senatsvorsitzende Bettina Brückner bei der Urteilsverkündung am Freitag in Karlsruhe sagte. (Az. V ZR 23/21)

Damit ist das Thema nicht unbedingt vom Tisch. Es ist immer noch möglich, dass die unterlegene Nachbarin oder ein anderer Betroffener Verfassungsbeschwerde einreicht – mit ungewissem Ausgang.

Die Regelung im Berliner Nachbarrechtsgesetz gilt für die Sanierung von Altbauten, die exakt bis zur Grundstücksgrenze gehen. Hier taucht regelmäßig ein Problem auf: Eine Dämmschicht außen am Gebäude braucht zusätzlichen Platz – und ragt zwangsläufig ein Stück weit zum Nachbarn hinüber. Ohne dessen Einverständnis wird es also schwierig.

Zur Duldung verpflichtet

Damit Sanierungen nicht an dieser Hürde scheitern, haben die meisten Bundesländer Vorschriften erlassen, die Nachbarn unter bestimmten Bedingungen zur Duldung verpflichten. In der Regel ist dort vorgeschrieben, wie viel Platz die Dämmung maximal einnehmen darf – in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel 25 Zentimeter. Teilweise muss geprüft werden, ob nicht auch eine Dämmung von innen infrage käme. Oder es steht im Gesetz, dass der Überbau die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen darf.

In Berlin wurde auf solche Vorgaben verzichtet, um Streit von vornherein zu vermeiden. Dort heißt es einfach: «Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.» Vorgesehen ist nur, dass er mit einer Geldrente zu entschädigen ist und die Entfernung der Dämmschicht verlangen kann, falls er selbst anbauen möchte.

Kein Raum für Ausnahmen

Die Regelung lässt selbst dann keinen Raum für Ausnahmen, wenn die Dämmschicht zu echten Problemen führt – zum Beispiel weil ein Durchgang so eng wird, dass man mit den Mülltonnen oder dem Fahrrad nicht mehr durchkommt. Das bereitet den BGH-Richtern Bauchschmerzen.

Andererseits sei der Klimaschutz ein überragend wichtiges Ziel von Verfassungsrang, sagte Brückner. Die Allgemeinheit habe ein Interesse daran, dass möglichst viele Gebäude möglichst rasch gedämmt würden. Vor diesem Hintergrund könne die Berliner Regelung auch noch verhältnismäßig sein. Für eine Vorlage beim Verfassungsgericht muss der BGH aber von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt sein.

Im konkreten Fall ging es um ein mehr als 100 Jahre altes Mehrfamilienhaus, dessen Giebel das direkt angrenzende Nachbargebäude um einige Meter überragt. Auf dieser Fläche soll eine höchstens 16 Zentimeter dicke Dämmschicht angebracht werden. Nach dem BGH-Urteil muss die Nachbarin die Baumaßnahme nun akzeptieren.

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