Das Pfand für Flaschen oder Gläser muss nach einem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht im Gesamtpreis eingerechnet sein. Lebensmittelhändler dürfen den Preis für ein Produkt bewerben und das Pfand separat auszeichnen, befand Generalanwalt Nicholas Emiliou am Donnerstag in seinem Schlussantrag in Luxemburg. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen. Die EuGH-Richter halten sich oft, aber nicht immer an die Einschätzung der Gutachter.
Hintergrund ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH). Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte die Frage grundsätzlich klären lassen wollen und deshalb eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Diese hatte in einem Werbeprospekt bei Getränken und Joghurt im Glas die Preise ohne Pfandaufschlag abgedruckt, mit dem Zusatz «zzgl. … € Pfand». Der Verband hält das für unzulässig. Der Preis müsse insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es allerdings die meisten Händler.
Der Generalanwalt folgte größtenteils den Argumenten der Lebensmittelhändler. Das Pfand könne den Käuferinnen und Käufern zurückerstattet werden und sei daher – anders als etwa eine Steuer – kein Bestandteil des endgültigen Kaufpreises. Wäre das Pfand schon im Preis eingerechnet, könnten Verbraucherinnen und Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den Produkten ziehen, da für manche Pfand erhoben werde, für andere aber nicht. Je nach Art der Verpackung ist das Pfand auch unterschiedlich hoch, was einen Vergleich nochmal erschwere.
Außerdem solle das Pfandsystem ein Anreiz sein, solche Produkte zu kaufen, bei denen der Behälter recycelt werde. Bei einem Gesamtpreis könnte dieser Umweltaspekt für Käufer jedoch in den Hintergrund treten, so Emiliou.