Ist ein Bauantrag von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden, obwohl er gegen geltendes Recht verstößt? Dann ist die Genehmigung nachträglich wieder aufzuheben. Das zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW (Az: 7 A 1367/22), auf das das Rechtsportal «anwaltauskunft.de» hinweist.
In dem konkreten Fall widersprach ein Bauvorhaben geltenden Abstandsregelungen. Der Anbau der Antragsteller sollte als Abstandsfläche die Hälfte eines unbebauten Grundstücks einnehmen, das im Bebauungsplan als «private Grünfläche als Gemeinschaftsanlage» ausgewiesen war und ihnen auch zu jener Hälfte gehörte. Die Miteigentümer wehrten sich dagegen allerdings erfolgreich. Das OVG entschied, dass die bereits erteilte Baugenehmigung aufzuheben sei.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Baugenehmigung nicht den Anforderungen der nordrhein-westfälischen Bauordnung entspreche. Selbst wenn die klagenden Miteigentümer ihre Hälfte des Grundstücks ebenfalls noch für mögliche Bauvorhaben als Abstandsfläche nutzen könnten, genüge das nicht geltenden Vorschriften.
Und: Weil die Miteigentümer keine Zustimmung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks als Abstandsfläche erteilt hätten, seien diese in ihren Rechten verletzt.