Berlin (dpa/tmn)- Wer meint, Indizien dafür zu haben, dass der Ex-Partner das gemeinsame Kind sexuell missbraucht, muss dem nachgehen. Hält er allerdings trotz gegenteiliger Gutachten und Einstellung eines entsprechenden Verfahrens den Verdacht aufrecht, kann er seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 11 UF 117/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall lebte die Tochter nach der Trennung des Ehepaars zunächst bei der Mutter. Sie verdächtigte den Vater des sexuellen Missbrauchs der Tochter während seiner Umgangszeiten und erstattete Anzeige. Der Verdacht bestätigte sich nicht und das Verfahren wurde eingestellt. Kurz darauf erhielt der Vater vorläufig das alleinige Sorgerecht.
Das Gericht musste klären, ob der Mann weiterhin Trennungsunterhalt zahlen müsse. Er sah den Anspruch als verwirkt an, da die Mutter trotz Einstellung des Verfahrens und entlastender Gutachten ihre Vorwürfe fortgeführt habe – sogar noch im späteren Scheidungstermin.
Fehlende Anhaltspunkte für Vorwürfe und zerstörter Ruf des Vaters
Das Gericht entschied, dass der Mann keinen Ehegattenunterhalt mehr zahlen müsse – und das teilweise auch rückwirkend. Zur Begründung heißt es: Die Mutter habe den Missbrauchsverdacht trotz fehlender Anhaltspunkte weiter aufrechterhalten und damit in erheblichem Maße gegen eheliche Solidarität verstoßen.
Spätestens nach den Gutachten sei klar gewesen, dass ihre Forderungen nach Umgangsbeschränkungen und einer Untersuchung des Vaters auf pädophile Neigungen unbegründet waren.
Überdies hätten die Vorwürfe für den Vater gravierende Folgen gehabt, da sie öffentlich wurden und sein soziales Leben beeinträchtigten, etwa durch den Verlust seiner langjährigen Feuerwehrmitgliedschaft. Angesichts dessen sei es grob unbillig, die Zahlung von Trennungsunterhalt noch zu verlangen.
