Horst Neumann (2.v.l) und Karlheinz Blessing (2.v.r), ehemalige VW-Konzernpersonalvorstände, stehen mit zwei weiteren Angeklagten kurz vor Prozessauftakt in der Stadthalle Braunschweig zusammen. (Archivbild) (Urheber/Quelle/Verbreiter: Moritz Frankenberg/dpa)

Vor dem Urteilsspruch im Prozess um mutmaßlich überzogene Bezahlung führender Betriebsräte bei Volkswagen könnten die Sichtweisen kaum unterschiedlicher sein.

Während die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung mit Bewährungsstrafen und Geldauflagen fordert, wollen die Verteidiger Freisprüche für die drei früheren und einen amtierenden Personalmanager von VW. An diesem Dienstag (9.30 Uhr) soll im Landgericht Braunschweig das Urteil fallen. (Az.: 16 KLs 85/19)

Kernpunkt des Verfahrens ist die Vergütung von leitenden Betriebsräten beim größten europäischen Autobauer. Gestritten wurde dabei vor allem um die Vorgehensweise bei langjährigen Karrieren, wie sie etwa Bernd Osterloh hingelegt hat. Sein Weg führte ihn aus der Fahrzeugfertigung bis zum Chefposten im Konzernbetriebsrat. Aktuell ist er Personalvorstand der VW-Nutzfahrzeug-Holding Traton in München. Osterloh trat in dem Verfahren als Zeuge auf, ist aber nicht angeklagt. Ein gesondertes Beihilfeverfahren gegen ihn wurde abgetrennt.

Die Staatsanwaltschaft wirft den Personalmanagern vor, für Osterloh und andere einflussreiche Betriebsratsangehörige zwischen 2011 und 2016 unangemessen üppige Bezüge freigegeben zu haben. Die Angeklagten – darunter die Ex-Konzernpersonalchefs Horst Neumann und Karlheinz Blessing – hätten Kriterien zur Gehaltsbestimmung der leitenden Betriebsräte «bewusst so gewählt, dass scheinbar ein erhöhtes Gehalt gerechtfertigt war, obwohl dies nicht korrekt war».

Ihnen wird Untreue, teils auch im besonders schweren Fall vorgeworfen, da VW ein millionenschwerer Schaden entstanden sei. Die Manager sollen pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt haben. Nach den Freispruch-Plädoyers der Verteidiger nutzten auch die Angeklagten selbst ihre Schlussworte am Montag dafür, die Untreue-Vorwürfe entschieden zurückzuweisen.

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