Regentropfen sammeln sich auf einem Volkswagen-Logo. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Ole Spata/dpa)

Diesel-Kläger mit einem Gebrauchtwagen, die zu spät gegen VW vor Gericht gezogen sind, gehen wohl endgültig leer aus. Das zeichnete sich in der Verhandlung mehrerer solcher Fälle am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab.

Im Raum steht die Forderung nach sogenanntem Restschadenersatz, der Geschädigten unter Umständen noch zustehen kann, obwohl ihre Ansprüche bereits verjährt sind. Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp sagte nach Vorberatungen, dass sein Senat die Voraussetzungen dafür hier nicht erfüllt sehe. Beim Weiterverkauf eines Gebrauchtwagen habe Volkswagen weder mittelbar noch unmittelbar am Gewinn partizipiert. Die Urteile sollen um 14.30 Uhr verkündet werden.

Offen ist die Frage nach wie vor bei Neuwagen-Käufen. Darüber verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar. Insgesamt ist der Punkt laut VW maßgeblich für knapp 10.000 laufende Verfahren, mehr als 70 Prozent der Fälle betreffen Gebrauchtwagen.

Die Richterinnen und Richter wollen außerdem weitere Fragen zur Verjährung klären. Die Frist dafür beträgt drei Jahre. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 ans Licht gekommen. Wenn zweifelsfrei feststeht, dass jemandem noch im selben Jahr klar war, dass sein Auto betroffen ist, war zum Klagen also bis spätestens Ende 2018 Zeit. Oft ist aber umstritten, wer wann was wusste. Der Senat will sich dazu äußern, in welchen Fällen es grob fahrlässig war, nicht zu prüfen, ob das eigene Auto den VW-Skandalmotor EA189 hat.

Die fünf Fälle kommen aus Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

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