In vielen Unternehmen und Behörden gibt es sie: Vertrauensarbeitszeitmodelle. Arbeitnehmer können ihre Arbeit zeitlich selbst organisieren, ihr Arbeitgeber vertraut ihnen, dass sie die Arbeitszeit effizient nutzen.
Manche Arbeitsrechtler sehen das Modell, von dem Zehntausende Angestellte, Vertriebsfachleute oder Servicetechniker profitieren, nun in Gefahr. Grund ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen, der am Dienstag vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt werden soll.
Worum es geht
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter befassen sich mit der Frage, ob Betriebsräte die Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung verlangen können. Es geht damit um das sogenannte Initiativrecht der Arbeitnehmervertreter, das in vielen Fragen besteht, nicht aber bei technischen Einrichtungen, die auch zur Überwachung von Arbeitnehmern genutzt werden könnten. Hier haben sie nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungs-, quasi ein Abwehrrecht im Interesse ihrer Kolleginnen und Kollegen. In der Regel ergreifen Arbeitgeber die Initiative, um elektronische Zeiterfassungssysteme in Unternehmen, Büros oder Verwaltungen zu etablieren.
Was der Kläger will
Nicht so in dem Fall aus einer sozialen Einrichtung in Nordrhein-Westfalen. Deren Betriebsrat hat sich bis zur dritten und letzten Arbeitsgerichtsinstanz in Erfurt geklagt, weil er höchstrichterlich festgestellt haben will, «dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung besteht» – kurz, dass er eine digitale Stechuhr verlangen kann. Dem Betriebsrat geht es dabei nicht um Überwachung, sondern um die Dokumentation von Überstunden der Arbeitnehmer. Schließlich könnten auch sie ein Interesse an einer elektronischen Zeiterfassung haben, «gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden» gehe.
Was den Fall brisant macht
Das Thema Arbeitszeiterfassung wird nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) derzeit in der deutschen Wirtschaft und Verwaltung viel diskutiert. Danach müssen Arbeitgeber die Dokumentation von Arbeitszeiten ermöglichen – wie, darüber gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.
Gesetzesänderung geplant
Zudem prüft die Ampel-Koalition eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Im Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP heißt es: «Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.»
Konträre Entscheidungen der Vorinstanzen
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Hamm billigte ihm dagegen ein Initiativrecht für ein elektronisches Zeiterfassungssystem zu. Nun sind die Bundesarbeitsrichter am Zuge – es geht darum, ob sie ihre bisherige Rechtsprechung bestätigen oder ändern.
Was Arbeitsrechtler sagen
«Die Frage ist: Kann ein Betriebsrat verlangen, dass die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers elektronisch erfasst wird, auch wenn der Arbeitgeber und vielleicht auch der Arbeitnehmer das gar nicht wollen?», sagt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing. Das Mitbestimmungsrecht sei geschaffen worden, «um Überwachung einzuschränken, nicht um sie zu erweitern. Ich bin gespannt auf die Entscheidung.» Kontrolle stehe Vertrauensarbeitszeitmodellen entgegen. Und es gebe ja andere, bewährte Wege, Überstunden zu dokumentieren, so Thüsing. Auch Fachanwalt Michael Kalbfus von der Kanzlei Noerr in München sieht «weitreichende Konsequenzen für die Arbeitszeitmodelle».