Sie wollen einen Glasfaser-Internetvertrag abschließen oder haben dies bereits getan? Dann sollten Sie die Vertragslaufzeit genau prüfen. Denn einige Anbieter legen den Beginn der maximal zulässigen zweijährigen Mindestlaufzeit nicht auf das Datum des Vertragsabschlusses, sondern erst auf den Zeitpunkt der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.

Das bedeutet im ungünstigsten Fall: Der Vertrag kann sich um Monate oder gar Jahre verlängern, wenn sich der Ausbau verzögert oder womöglich noch gar nicht begonnen hat, warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten

In diesem Zusammenhang gelten folgende gesetzlichen Regelungen:

  • Die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge darf zwei Jahre (24 Monate) nicht überschreiten.
  • Die Mindestvertragslaufzeit muss mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen.
  • Verträge mit einer anfänglichen Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten können danach monatlich gekündigt werden.

Laufzeit- und Kündigungs-Infos sind verpflichtend

Wer einen Vertrag bereits vor längerer Zeit abgeschlossen hat, sollte im Kundenportal des Anbieters oder auf einer monatlichen Rechnung genau prüfen, welche Daten dort angegeben sind, rät Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. 

Schon seit 2017 muss auf der monatlichen Rechnung stehen, wann die Vertragslaufzeit begonnen hat, wann sie endet und bis zu welchem Datum eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss.

Unwissenheit ausgenutzt? – Anbieter zur Korrektur auffordern

«Viele Anbieter geben in den Rechnungen dann das Datum der Aktivierung des Anschlusses an und nutzen so die Unwissenheit ihrer Kundinnen und Kunden aus», sagt Michael Gundall.

Sollte ein falsches Datum hinterlegt sein, sollten Kunden den Anbieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Website einen Musterbrief zum kostenlosen Download bereitgestellt. 

Sollte sich ein Anbieter trotz Aufforderung weigern, die Daten zu korrigieren, können sich Betroffene per E-Mail (glasfaser@vz-rlp.de) an die Verbraucherschützer in Mainz wenden.

Oberlandesgerichts-Urteil zum Laufzeitbeginn

«In der Regel beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung», erklärt Verbraucherschützer Gundall. Dies sehe auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil so (Az.: 10 UKL 1/24). 

In dem Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgreich gegen ein Glasfaserunternehmen geklagt, das den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben hatte. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.

Bei Problemen zweiwöchiges Widerrufsrecht nutzen

Wer erst kürzlich einen Vertrag mit nicht korrektem Beginn der Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen hat, kann diesen auch binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen, wenn dieser am Telefon, übers Internet oder an der Haustür abgeschlossen worden ist.

Ein sofortiger Widerruf ist auch dann sinnvoll, wenn Unterlagen fehlen, im Vertrag falsche oder widersprüchlichen Informationen und Leistungen entdeckt werden oder der Vertrag schlichtweg untergeschoben worden ist.

Keine sogenannten Beratungsprotokolle unterzeichnen

In diesem Zusammenhang warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen auch vor dem Unterschreiben sogenannter Beratungsprotokolle für Glasfaseranschlüsse, die Vertreter von Anbietern an der Haustür präsentieren. Um sich im Zweifel Aufwand und Ärger zu sparen, sollte man an der Haustür nichts ad hoc unterschreiben und Unterlagen erst einmal in Ruhe prüfen. 

Den Verbraucherschützern ist ein Fall bekannt, in dem eine Frau ein solches Protokoll unterzeichnet hatte. In dem Schriftstück seien zwar nur angebotene Leistungen und Konditionen eines Glasfaservertrags aufgeführt gewesen – und sogar der ausdrückliche Hinweis, dass es sich nicht um einen Vertrag handele. Trotzdem habe die Frau kurz darauf eine Auftragsbestätigung für einen Glasfaseranschluss erhalten.

Protokoll ist kein Vertrag – und die Zusammenfassung fehlt

«Wer an der Haustür ein solches Beratungsprotokoll unterschreibt, hat noch keinen Vertrag geschlossen», stellt Jana von Bibra von der Verbraucherzentrale Niedersachsen klar. In dem Fall habe der Anbieter sogar zusätzlich seine Transparenzpflichten missachtet, die das Telekommunikationsgesetz zum Schutz vor untergeschobenen Verträgen und ungewollten Leistungen vorschreibt.

Demnach sind Anbieter verpflichtet, Verbrauchern «vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags» aushändigen, so von Bibra. Geschehe das nicht unmittelbar im Gespräch, müssten Verbraucher die Inhalte zusätzlich schriftlich bestätigen. Die Frau habe also definitiv keinen Vertrag geschlossen.

Auch gegen untergeschobenen Vertrag sofort vorgehen

Betroffene sollten in so einer Situation – also auch bei fehlenden Unterlagen oder widersprüchlichen Informationen – schnell und unverzüglich handeln, um einen untergeschobenen Vertrag wieder loszuwerden. «Bei Haustürgeschäften gilt in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht», erklärt von Bibra. Das sollte unbedingt genutzt und der Vertrag fristgerecht schriftlich widerrufen werden.