Nicht jedes neue Arbeitsverhältnis muss mit einer Probezeit starten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, müssen im Vertrag aber keine Kennlernphase vereinbaren. Wer ganz ohne Probezeit startet, denkt dann vielleicht, dass von Beginn an Kündigungsschutz besteht. 

Ein Irrtum. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift auch ohne Probezeit nicht von Beginn an. Das erklärt Torsten Kleine, Rechtsberater bei der Arbeitnehmerkammer Bremen, in einem Online-Beitrag. 

Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gelte erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten, stellt er klar. Weil auch eine Probezeit oft sechs Monate dauert, ergeben sich hier oft Missverständnisse. Grundsätzlich aber gilt: Egal ob mit oder ohne Probezeit – in den ersten sechs Monaten kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Grund kündigen. Einen Kündigungsgrund brauche er erst danach, so Kleine.

Verkürzte Kündigungsfrist bei Probezeit möglich

Einen Unterschied gibt es bei der Dauer der Kündigungsfrist: Wurde eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist ohne Probezeit beträgt ansonsten vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats.

Die Probezeit soll sowohl Arbeitgeber und als Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, ein Arbeitsverhältnis auszuprobieren. Wenn es Beschäftigten an einem neuen Arbeitsplatz überhaupt nicht gefällt oder sie ein attraktiveres Angebot unterbreitet bekommen, können auch sie von der verkürzten Kündigungsfrist profitieren.