Obwohl eine Mutter mit 30-Stunden-Job einen Sohn allein betreut und der frühere Partner die gemeinsame Tochter, muss nur die Mutter Kindesunterhalt für ihre Tochter zahlen, die beim Vater lebt – nicht aber der Vater umgekehrt. 

Wie so etwas kommen kann? Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az: 13 UF 396/21). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall lebte die Tochter bei ihrem Vater. Von ihrer Mutter forderte sie rückwirkend Unterhalt bis zur Volljährigkeit. Mit Erfolg. Denn das Gericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts für rund vier Jahre. 

Erst ein dreifach höheres Einkommen unterhaltsrelevant

Den Einwand der Mutter, der Vater verdiene deutlich mehr, wies es zurück. Erst bei einem etwa dreifach höheren Einkommen könne der betreuende Elternteil verpflichtet sein, den Barunterhalt übernehmen – hier verdiente der Vater jedoch weniger als das Doppelte.

Das Gericht legte ein fiktives Einkommen der Frau zugrunde und argumentierte: Sie könne eine Nebentätigkeit von bis zu zehn Wochenstunden ausüben – beispielsweise als Haushaltshilfe oder in der Seniorenbetreuung. So könne sie ja ihr Einkommen steigern. Einen Anspruch auf Genehmigung für solche Jobs hätte sie jedenfalls. 

Dass ihr Sohn bei ihr lebe, ändere nichts, so das Gericht. Mit über elf Jahren sei ihm auch bei Entwicklungsproblemen zuzumuten, nach der Schule zeitweise allein zu Hause zu bleiben. Eine Vollzeitstelle sei der Mutter daher möglich und zumutbar.